marijkewolfsgruber
30. Dez. 2025
RDU 6/2025 erschienen
Mit der 6. Recht der Umwelt-Ausgabe verabschieden wir uns vom Jahr 2025. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier .
Mit der 6. Recht der Umwelt-Ausgabe verabschieden wir uns vom Jahr 2025. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier .
§ 24a AWG 2002 VwGH 11. 9. 2025, Ro 2024/07/0004 Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau (§ 24a Abs 1 AWG 2002). Gem § 24a Abs 2 AWG 2002 sind bestimmte Personen von dieser Erlaubnispflicht aber ausgenommen , ua „Personen, die aus Anlass einer wirtschaftl Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Au
§ 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002; § 26 AWG 2002 VwGH 4. 9. 2025, Ra 2024/07/0197 Gem § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf insb die „wesentliche Änderung“ ortsfester Abfall-Behandlungsanlagen einer Genehmigung des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau. Gem § 2 Abs 8 Z 3 erster Fall AWG 2002 gilt als „wesentliche Änderung“ insb „eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann“. Die verwaltungsgerichtliche Feststell
Anh II Z 10 lit h UVP-RL 2011/92/EU; Anh 1 Z 10 lit e UVP-G 2000 VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006 Das UVP-G 2000 sieht – in Umsetzung der UVP-RL 2011/92/EU – für bestimmte in seinem Anh 1 genannte Arten von Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Für manche der im Anh 1 UVP-G 2000 genannten Vorhaben ist aber zuerst aufgrund einer (groben) Einzelfallprüfung festzustellen, ob überhaupt eine (umfangreichere) UVP durchzuführen ist.
Die Projektwerberin beantragte 2021 die Erweiterung ihrer Kalkschottergrube in der Gemeinde Desselbrunn um 7,4 ha („Viecht Nord I“), was zur Versagung der UVP- Genehmigung durch die Oberösterreichische Landesregierung führte. Im Beschwerdeverfahren hat das BVwG die Rodung auf forstrechtlicher Ebene geprüft und im Zuge der Interessensabwägung entschieden, dass die Erhaltung des Waldes mit seiner Klimaschutzfunktion über dem wirtschaftlichen Interesse am Rohstoffabbau steht. So
Der VwGH stellt klar: Ein VwG kann keine „mitwirkende Behörde“ nach dem UVP-G sein – und damit auch keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu Baubewilligungen stellte das VwG Wien bei der Wiener LReg einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G. Diese wies den Antrag als unzulässig zurück – mit der Begründung, dass das VwG keine Verwaltungsbehörde und somit auch keine „mitwirkende Behörde“ iSd § 2 Ab
Der Internationale Gerichtshof (IGH) stellt in seinem Gutachten vom 23.7.2025 fest: Völkerrechtliche Klimaschutzpflichten sind keine bloßen Zielsetzungen, sondern rechtlich bindend. Die Klimaschutzpflichten der Staaten leiten sich aus den UN-Klimaverträgen (UNFCCC, Kyoto-Protokoll, Pariser Abkommen), weiteren Umweltabkommen sowie dem Völkergewohnheitsrecht ab. Sie gelten erga omnes, also für alle Staaten, unabhängig von einer speziellen Vertragsbindung. Die Vereinbarung des 1
Das OLG Hamm hat die Klage von Saúl Lliuya gegen RWE abgewiesen. Die Klägervertreter:innen sprechen dennoch von einem Erfolg: das Gericht habe klargestellt, dass Großemittenten für konkrete Folgen der Klimakrise haften können. Der peruanische Landwirt klagte den deutschen Energiekonzern RWE, der für 0,4 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, auf Ersatz der Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen, die an seinem Grundstück notwendig werden, weil ein nahegelegene
Eine zentrale Frage des UVP-Rechts rückt erneut ins juristische Rampenlicht: Wie weit reicht die Kumulierungsprüfung? Das UVP-Feststellungsverfahren zur geplanten Hotelanlage Grand Semmering geht in die nächste Runde . Zur Erinnerung: Der VwGH hatte das ursprüngliche Erkenntnis des BVwG aufgehoben, da die Kumulierungsprüfung im Rahmen der Einzelfallprüfung – entgegen der bisherigen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung – nicht nur auf Vorhaben des maßgeblichen Tatbestands de
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 gestützte Preisänderung eines Energieversorgers aus dem Jahr 2023 unzulässig war. Dem Kläger, der Haushaltskunde ist, wurde vom beklagten Stromversorger im Jahr 2023 mitgeteilt, dass sein Strompreis um rund 86 % erhöht wird. Nach den AGB ist der:die Versorger:in berechtigt, dem:der Kund:in Preisänderungen in einem Schreiben unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Umstände, die zur Preisänderung gefüh
Die Bundeshauptstadt hat als erstes Bundesland ein Klimagesetz erlassen. Im Wiener Klimagesetz (Wr. KG) bekennt sich Wien zum Ziel, dass Österreich bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird, und strebt an, zu diesem Zeitpunkt selbst klimaneutral zu sein. Das wichtigste Instrument des Wr. KG ist der Klimafahrplan . Seine verpflichtenden Inhalte umfassen unter anderem „einen Zielpfad zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, gegliedert nach Sektoren und mit Zwischenzielen“. Weitere
In einer neuen Entscheidung zu Estland stellt der EuGH klar, dass der Erhaltungszustand auch nach der Herabstufung des Wolfes in der...
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