Maximilian Schlenk
14. Nov.
VwGH zur wesentlichen Änderung von AWG-Anlagen und der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers
§ 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002; § 26 AWG 2002 VwGH 4. 9. 2025, Ra 2024/07/0197 Gem § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf insb die „wesentliche Änderung“ ortsfester Abfall-Behandlungsanlagen  einer Genehmigung des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau. Gem § 2 Abs 8 Z 3 erster Fall AWG 2002 gilt als „wesentliche Änderung“  insb „eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann“. Die verwaltungsgerichtliche Feststell






