marijkewolfsgruber
18. Aug.
RDU 4/2026 erschienen
Die Rdu 4/2026 erscheint dieser Tage mit einem Sonderheft zum Thema „Neues Anlagen- und Verfahrensrecht“. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier.
Die Rdu 4/2026 erscheint dieser Tage mit einem Sonderheft zum Thema „Neues Anlagen- und Verfahrensrecht“. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier.
Das BVwG befasst sich in seiner Entscheidung vom 2.4.2026, W281 2317976-1/70E, mit der Kumulationsprüfung im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Logistikzentrums. Es trifft dabei folgende wesentliche Aussagen: Bei der Kumulation sind nur solche Vorhaben zu berücksichtigen, die einen Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfüllen. Eine Kumulation der Flächeninanspruchnahme eines Logistikzentrums (in ha) mit der Produktionskapazität einer Papierfabrik (in t/a bzw. t/d) ist m
Die Europäische Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Aarhus-Konvention nachgeschärft. Ein neues, ergänzendes Mahnschreiben vom 4.6.2026 verschiebt die Auseinandersetzung in ein fortgeschrittenes Stadium – die nächste Stufe ist eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof samt drohender Strafzahlungen. Was wir über die mutmaßlichen Schwerpunkte wissen, warum sie uns nicht überraschen und warum ein einheitliches Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetz die nahelie
Die Regulierung von CO₂ entwickelt sich derzeit zu einem eigenständigen Rechtsbereich. Für Industrieunternehmen, Anlagenbetreiber und Projektentwickler gewinnen Fragen der CO₂-Abscheidung, -Nutzung, -Speicherung und -Zertifizierung zunehmend an praktischer Bedeutung: Die EU verfolgt mit dem Europäischen Klimagesetz (VO [EU] 2021/1119) das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Gelingen soll dies nach der Industrial Carbon Management Strategy (COM(2024) 62 final) etwa durch die
Die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG verfolgt das Ziel, Treibhausgasemissionen in der EU kostensparend und auf wirtschaftlich effiziente Weise zu verringern. Bestimmte treibhausgasintensive Aktivitäten, wie beispielsweise industrielle Tätigkeiten sowie Teile des Luft- und Seeverkehrs, sind daher zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (ETS) verpflichtet. Mittels der in manchen Sektoren erfolgenden kostenloser Zuteilung von Emissionszertifikaten an Betreiber:innen sollen
Mit der 1. Recht der Umwelt-Ausgabe starten wir in das RDU-Jahr 2026. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier .
Mit der 6. Recht der Umwelt-Ausgabe verabschieden wir uns vom Jahr 2025. Zum Inhaltsverzeichnis geht es hier .
§ 24a AWG 2002 VwGH 11. 9. 2025, Ro 2024/07/0004 Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau (§ 24a Abs 1 AWG 2002). Gem § 24a Abs 2 AWG 2002 sind bestimmte Personen von dieser Erlaubnispflicht aber ausgenommen , ua „Personen, die aus Anlass einer wirtschaftl Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Au
§ 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002; § 26 AWG 2002 VwGH 4. 9. 2025, Ra 2024/07/0197 Gem § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf insb die „wesentliche Änderung“ ortsfester Abfall-Behandlungsanlagen einer Genehmigung des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau. Gem § 2 Abs 8 Z 3 erster Fall AWG 2002 gilt als „wesentliche Änderung“ insb „eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann“. Die verwaltungsgerichtliche Feststell
Anh II Z 10 lit h UVP-RL 2011/92/EU; Anh 1 Z 10 lit e UVP-G 2000 VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006 Das UVP-G 2000 sieht – in Umsetzung der UVP-RL 2011/92/EU – für bestimmte in seinem Anh 1 genannte Arten von Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Für manche der im Anh 1 UVP-G 2000 genannten Vorhaben ist aber zuerst aufgrund einer (groben) Einzelfallprüfung festzustellen, ob überhaupt eine (umfangreichere) UVP durchzuführen ist.
Die Projektwerberin beantragte 2021 die Erweiterung ihrer Kalkschottergrube in der Gemeinde Desselbrunn um 7,4 ha („Viecht Nord I“), was zur Versagung der UVP- Genehmigung durch die Oberösterreichische Landesregierung führte. Im Beschwerdeverfahren hat das BVwG die Rodung auf forstrechtlicher Ebene geprüft und im Zuge der Interessensabwägung entschieden, dass die Erhaltung des Waldes mit seiner Klimaschutzfunktion über dem wirtschaftlichen Interesse am Rohstoffabbau steht. So
Der VwGH stellt klar: Ein VwG kann keine „mitwirkende Behörde“ nach dem UVP-G sein – und damit auch keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu Baubewilligungen stellte das VwG Wien bei der Wiener LReg einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G. Diese wies den Antrag als unzulässig zurück – mit der Begründung, dass das VwG keine Verwaltungsbehörde und somit auch keine „mitwirkende Behörde“ iSd § 2 Ab
08.07.2026
23.+24.9.2026
30.09.2026
12.11.2026
19.11.2026
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN






