Gregor Schamschula
29. Sept.
EuGH: Keine rechtswirksame Naturverträglichkeitsprüfung ohne gebietsspezifische Erhaltungsziele (C-27/25)
Der EuGH stellt in einer verbundenen Entscheidung zu zwei irischen Windparkvorhaben klar, dass eine Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL nur dann rechtswirksam ist, wenn für das betroffene Gebiet zuvor gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt wurden. Für Vogelschutzgebiete gibt es dabei keine Schonfrist. Das trifft die österreichische Praxis der Naturverträglichkeitsprüfung an einer empfindlichen Stelle, weil solche Erhaltungsziele hierzulande vielfach fehlen






