\\In den letzten Tagen sind mehrere Verordnungen zum Energierecht im BGBl kundgemacht worden.\\1. Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (BGBl II 2012/481, ausgegeben am 21. 12. 2012)\\V der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-V 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird (Systemnutzungsentgelte-V 2012-Novelle 2013)\\Mit der Nov zur SNE-VO 2012 werden die Systemnutzungsentgelte im Elektrizitätsbereich ab 1. 1. 2013 teilweise neu bestimmt (insb die Netznutzungsentgelte und das Systemdienstleitungsentgelt) und begleitend einige Bestimmungen angepasst. Die Tarifänderung erfolgt auf Basis eines mehrjährigen Systems der Anreizregulierung, das die Kostenbasis der Unternehmen anhand eines vorgegebenen Kostenpfades festlegt.\\2. NetzdienstleistungsVO Strom 2012 (BGBl II 2012/477, ausgegeben am 21. 12. 2012)\\V des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)\\Diese V bestimmt Standards für Verteilernetzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern zu erbringenden Dienstleistungen sowie Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards. Die V tritt mit 1. 7. 2013 in Kraft.\\3. ÖkostromförderbeitragsV 2013 (BGBl II 2012/504, ausgegeben am 27. 12. 2012)\\V des BMWFJ, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2013 bestimmt wird (ÖkostromförderbeitragsV 2013)\\Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2013 mit 24,07 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt. Weiters werden die Beträge für die Netzentgeltkomponenten Netznutzungsentgelt (Leistung), Netznutzungsentgelt (Arbeit) und Netzverlustentgelt für das Kalenderjahr 2013 festgelegt.\\4. Änderung der Gas-Systemnutzungsentgelte-V 2013 (BGBl II 2012/478, ausgegeben am 21. 12. 2012)\\V der Regulierungskommission der E-Control, mit der Gas-Systemnutzungsentgelte-V 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-V 2013 – Novelle 2013, GSNE-VO 2013 – Novelle 2013)\\Mit dem GWG 2011, BGBl I 2011/107 wurde die Systematik der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte umfassend geändert. Im Umsetzung dieser Änderungen wurden mit der GSNE-VO 2013, BGBl II 2012/309, in einem ersten Schritt die ab 1. 1. 2013 gültigen Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz festgesetzt. Mit der vorliegenden Novelle zu dieser Verordnung werden nunmehr ab 1. 1. 2013 auch die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz sowie das Entgelt für Verteilergebietsmanager festgelegt.\\5. Änderung der Anlage 1 zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 (V des BMWFJ, mit der die Anlage 1 zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird), BGBl II 2012/474\\Die mit 22. 12. 2012 in Kraft getretenen Änderungen betreffen die Auflistung der Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1.\\6. GasstatistikV 2012 (BGBl II 2012/475, ausgegeben am 21. 12. 2012)\\V des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (GasstatistikV 2012 – GStat-VO 2012)\\Die Gasstatistik-V 2012 konkretisiert die in § 147 GWG 2011 festgelegte Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger, wobei insbesondere die erweiterten Erhebungsinhalte gemäß GWG 2012, die höheren Informationserwartungen des Gasmarktes aber auch die Erfahrungen der letzten 10 Jahre Gasstatistik berücksichtigt wurden. Besondere Rücksicht wurde auf eine möglichst geringe Belastung der Meldepflichtigen genommen, wobei dies insbesondere durch möglichst geringfügige Änderungen bestehender Erhebungsinhalte, durch teilweise Reduzierung der Erhebungen aber auch durch das Zurückgreifen auf bereits für andere Zwecke, etwa im Rahmen des Clearing oder anderer Meldepflichten, zu erhebende bzw zu meldende Dateninhalte erreicht wird. Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können. Folgende Statistiken sind zu erstellen:\\
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an Erdgas (Betriebsstatistik);
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Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
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Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
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Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik).
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\Zum Zweck der Ermittlung der durchschnittlichen Energiepreise für Erdgas für Endverbraucher kann die E-Control Erhebung auch in Form einer Stichprobenerhebung durchführen. Die V tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt die Gasstatistik-V 2005 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 83 am 28. 4. 2005) idF der VO der Energie-Control GmbH, mit der die Gasstatistik-V 2005 geändert wird (1. Gasstatistik-V-Novelle 2008), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 56 am 19. 3. 2008, außer Kraft.\\7. Intelligente Gas-Messgeräte-AnforderungsVO 2012 (BGBl II 2012/501, ausgegeben am 27. 12. 2012)\\V des Vorstands der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Gas-Messgeräte-AnforderungsVO 2012 – IGMA-VO 2012)\\Mit der IGMA-VO 2012 werden gemäß § 128 Abs 2 GWG 2011 die Mindestanforderungen festgelegt, denen intelligente Messgeräte iSv § 7 Abs 1 Z 26 GWG 2011 zu entsprechen haben und die gemäß § 79 GWG 2011 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind. Unter einem „intelligenten Messgerät“ gemäß § 7 Abs 1 Z 26 GWG 2011 ist eine technische Einrichtung zu verstehen, welche die Zählerstände im Stundenraster erfasst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Intelligente Messgeräte („Smart Meter“) sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterschieden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler. Intelligente Messgeräte im Gasbereich sind Mengenmessgeräte, die den Verbrauch von Gas in m3 messen. Diese Geräte sind typischerweise über bestimmte Kommunikationstechnologien (zB Funk, GPRS usw) mit dem Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können jederzeit zeitnah ausgelesen werden.\\Die Anforderungen gemäß § 3 IGMA-VO 2012 betreffen jene Messgeräte gemäß § 128 Abs 1 GWG 2011, mit denen Endverbraucher auszustatten sind, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird. Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft.\\