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Erneuerbaren-Ausbau: Investitionszuschüsse-Verordnung für grünen Strom veröffentlicht

Die EAG-Verordnung bietet die rechtliche Grundlage für die ersten Fördercalls auf den Investitionszuschuss. Die Fördertöpfe wurden gut gefüllt!

Was lange währt, wird endlich gut: Die Branche stand bereits in den Starlöchern, die dringend notwendigen Ökostrom-Projekte zu realisieren. Nun wurde auch die Durchführungsverordnung für die Einmalzahlungen für Erneuerbare-Energie-Projekte bis 1 MW veröffentlicht.


Ausgewählte Aspekte im Überblick:

  • Allgemeine Fördervoraussetzungen: u.a. Vorliegen aller Genehmigungen, kein Baubeginn vor Antragstellung, Einhaltung des Standes der Technik, gewisse ökologische Mindeststandards (je nach Technologie), Errichtung durch ein befugtes Fachunternehmen.

  • Für Freiflächen-PV im Grünland bzw. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten zusätzliche Voraussetzungen: fünf der in § 6 Abs. 1 genannten neun Kriterien (betreffen überwiegend Bepflanzung und Mahd) müssen erfüllt sein – sonst gibt es keine Förderung!

  • Fördercalls: In § 5 werden die 2022 durchzuführenden Fördercalls für PV, Wasserkraft, Windenergie und Biomasseanlagen samt der jeweiligen Mittel und den maximalen Fördersätzen vorgegeben. Den Löwenteil bekommt der Sonnenstrom (+ Stromspeicher)!

  • Achtung bei anderen Förderung: Die im Entwurf der Verordnung noch enthaltene generelle Inkompatibilität mit anderen Förderungen wurde etwas entschärft – PV-Anlagen bis 100 kWpeak können neben den EAG-Investitionszuschüssen auch durch andere Förderprogramme unterstützt werden. Die AWS-Covid-Prämie gilt bei allen Technologien als kompatibel!

  • Ab- und Zuschläge für PV: Bei Freiflächenanlagen im Grünland und/oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen reduziert sich der Zuschuss um 25%! Keinen Abschlag gibt es für PV-Anlagen auf Gebäuden, Wasserkörper, Deponien/Altlasten, Bergbaugebieten, Infrastrukturstrandorten oder militärischen Flächen sowie bei landwirtschaftlicher Doppelnutzung. Bei gewissen Agri-PV-Anlagen (und bei anderen innovativen Anlagen) gibt es einen Aufschlag von 30 %!

  • Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können bereits ab dem 21.4.2022, 17:00 Uhr, eingebracht werden! Bei Kleinanlagen bis 10 kWpeak gilt „first come, first served“, bei den größeren Anlagen hingegen ein wettbewerblicher Grundsatz: Förderwerbende können den gewünschten Fördersatz (bis zum Maximum) selbst bestimmen – mit dem Risiko leer auszugehen, falls sie von der Konkurrenz unterboten werden.

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