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EuG 22.03.2011, T-419/03, Altstoff Recycling Austria vs. Kommission

Das EuG hat die Klage gegen die Entscheidung 2004/208/EG der Europäischen Kommission abgewiesen, mit der diese vom 30.06.1994 bis zum 31.12.2006 eine an Auflagen geknüpfte Freistellung betreffend individuelle Sammel- und Sortierverträge der ARGEV und der ARO mit ihren jeweiligen regionalen Entsorgungspartnern erlassen hat.\ \ Die Altstoff Recycling Austria AG, vormals Altstoff Recycling Austria AG und ARGEV Verpackungsverwertungs-Gesellschaft mbH, strebte die Nichtigerklärung der Art 2 und 3 der Entscheidung 2004/208/EG der Kommission vom 16.10.2003 in einem Verfahren nach Art 81 EG-Vertrag und Art 53 EWR-Abkommen an, wobei sie sechs Klagegründe geltend machte. Art 2 dieser Entscheidung erklärt Art 81 Abs 1 EG und Art 53 Abs 1 EWR auf individuelle Sammel- und Sortierverträge der ARGEV und der ARO mit ihren jeweiligen regionalen Entsorgungspartnern, die eine Ausschließlichkeitsbindung vorsehen und deren Laufzeit spätestens am 31.12.2006 endet, für nicht anwendbar. Art 3 enthält die Auflagen, an welche diese Freistellung, geltend vom 30.06.1994 bis zum 31.12.2006, gebunden ist.\ \ Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art 81 EG und Art 2 der VO Nr. 17\ \ Die Altstoff Recycling Austria AG (ARA) bringt in ihrer Klage zunächst vor, dass ihre Partnervereinbarungen keine Bestimmung enthielten, aus der sich explizit oder implizit eine Ausschließlichkeitsbindung zu ihren Lasten gebe. Es würden keine „lokalen Entsorgermonopole“ existieren, sodass die Kommission diesen Verträgen ein Negativattest nach Art 2 der VO Nr. 17 hätte erteilen müssen.\ \ Das EuG kam zu dem Schluss, dass die Partnervereinbarungen keine förmliche territoriale Ausschließlichkeitsbindung der Sammel- und/oder Sortierpartner enthalten. Allerdings entfalten sie dieselben Wirkungen wie eine derartige Bindung. Die von den Partnervereinbarungen ausgeschlossenen Unternehmen können während der Laufzeit der Vereinbarungen der ARA keine Angebote machen, da aus den Partnervereinbarungen der Wille der ARA hervorgeht, während eines Zeitraumes von drei bis fünf Jahren nur einen Partner je Sammelregion mit der Erbringung der Sammel- und Sortierleistungen bei Haushaltsverpackungen zu betrauen. Diese Wettbewerbsbeschränkung ist auch bedeutsam genug, um einen Verstoß gegen Art 81 Abs 1 EG darzustellen. Dabei sind nicht nur die Wirkungen der Ausschließlichkeit für sich allein bzw. lediglich unter Bezugnahme auf die durch die Partnervereinbarungen in den verschiedenen Sammelregionen auferlegten Beschränkungen Bedacht zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Vereinbarungen ergibt, dass sie die kumulative Wirkung haben, neuen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Das ARA-System ist im Bereich der Haushaltsverpackungen das einzige flächendeckende und alle Materialfraktionen, mit Ausnahme von Getränkeverbundkartons, umfassende Sammel- und Verwertungssystem in Österreich. Darüber hinaus stehen der Errichtung weiterer Sammelinfrastrukturen raumökonomische und entsorgungslogistische Gründe entgegen. Die ARA schränkt somit den Zugang zum Markt für die ausgeschlossenen Unternehmen auf der Angebotsseite ein, wodurch sich über einen Austauschvertrag, mit dem ein privater oder kommerzieller Verbraucher seinen Bedarf deckt, hinausgehende Wirkungen ergeben. Insofern war die Freistellung zu Recht an Auflagen zu binden, um zu verhindern, dass die ARA den Wettbewerb auf dem Markt der Systeme zur Entsorgung von Haushaltsverpackungen ausschalten könne.\ \ Zweiter Klagegrund: Vereinbarkeit der Partnervereinbarungen mit den Voraussetzungen der VO Nr. 2790/1999\ \ Bei den Partnervereinbarungen handelt es sich um Subunternehmervereinbarungen zwischen nicht miteinander konkurrierenden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 der VO Nr. 2790/1999 fallen. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs iS von Art 81 Abs 1 EG ist der geografisch relevante Markt. Jede Sammelregion weist homogene Bedingungen für die Leistungserbringung auf und kann von den Nachbarregionen auf Grund ihrer Besonderheiten und den Bedingungen der Leistungserbringung unterschieden werden. Bei der Ermittlung des Marktanteils jedes Sammel- und/oder Sortierpartners ist die Situation nach Abschluss der Vereinbarungen über die Sammlung und Sortierung von Haushaltsverpackungen zu berücksichtigen und nicht jene vor ihrem Abschluss. Als Erbringer von Sammel- und Sortierleistungen, an die sich die ARA exklusiv bindet, überschreiten die Sammel- und Sortierpartner deutlich die in Art 3 Abs 1 der VO Nr. 2790/1999 festgelegte Marktanteilsschwelle von 30 %. Der Marktanteil der ARA kann ohne Weiteres 100 % mangels alternativer Anbieter erreichen, weshalb eine Gruppenfreistellung ohne jede Auflage nicht zu gewähren ist.\ \ Dritter Klagegrund: Verstoß der Art 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung gegen die „Essential-Facilities-Doktrin“\ \ Auf Grund der Partnervereinbarungen und der Gestaltungsmöglichkeiten, die sich die ARA in der Zusage Nr. 3 vorbehalten hat, ist diese in der Lage, zusammen mit ihren Partnern den Zugang zu den in jeder Sammelregion geschaffenen Infrastrukturen zu kontrollieren, folglich kann sie auch den Zugang ihrer Konkurrenten zu den ihren Partnern gehörenden Sammel- und Sortierinfrastrukturen blockieren. Es ist allerdings nach gefestigter Rsp missbräuchlich, wenn sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlichen Rohstoffe oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, sofern das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten. Die Position, die sich die ARA auf Grund der Partnervereinbarungen vorbehält, führt zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Systeme zur Entsorgung von Haushaltsverpackungen und kann damit zu einer Begrenzung der Nachfrage führen. Insofern hat die Kommission die „Essential-Facilities-Doktrin“ zu Recht nicht angewendet.\ \ Vierter Klagegrund: mangelnde Durchführbarkeit der in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Auflagen\ \ Die laufende Aufteilung der gesammelten Verpackungen stehen der Durchführbarkeit der in Art 3 lit b der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Auflage nicht entgegen. Es bedarf nicht der Heranziehung einer im Vorhinein festgelegten und für ein Jahr geltenden Aufteilungsmethode. Die von der Kommission vorgeschlagenen Aufteilungsmethoden beruhen auf Daten wie den zu erwartenden Mengen oder den lizenzierten Mengen der vorangegangenen Monate, die der ARA zum Zeitpunkt der Aufteilung der gesammelten Verpackungen leicht zugänglich sind. Diese Methoden tragen den Besonderheiten des ARA-Systems somit in gleicher Weise Rechnung wie die von der Klägerin vorgeschlagene Methode. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei den von der Kommission vorgeschlagenen Methoden die zu erwartenden Mengen oder die lizenzierten Mengen der vorangegangenen Monate nachträglich korrigiert werden können.\ \ Darüber hinaus besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Auflage in Art 3 lit b der angefochtenen Entscheidung einerseits und der Gefahr einer Abschottung des vertikal vorgelagerten Markts für die Konkurrenten der Klägerin und einer Verringerung der Nachfrage nach Sammel- und Sortierleistungen auf dem Markt für die Sammlung und Sortierung von Haushaltsverpackungen, also dem Ziel der Auflage, andererseits.\ \ Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ \ Die Auflage in Art 3 lit b der angefochtenen Entscheidung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie eine adäquate Maßnahme zur Erreichung des mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziels, die Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Systeme der Entsorgung von Haushaltsverpackungen und die daraus resultierende Verringerung der Nachfrage nach Sammel- und Sortierleistungen bei Haushaltsverpackungen zu verhindern, darstellt und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Um zu verhindern, dass die ARA versucht, sich alle gesammelten Verpackungen zuzueignen, bedarf es einer Aufteilung dieser Verpackungen. Hierfür hat die Kommission die bereits erwähnten Aufteilungsmethoden vorgeschlagen, bei denen die Anteile genau den lizenzierten Mengen jedes Systems entsprechen, was die Gefahr einer Monopolisierung der gesammelten Verpackungen durch die Klägerin ausschließt. Es gibt keine andere Maßnahme, mit der die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem vertikal vorgelagerten Markt in ebenso wirksamer Weise verhindert werden könnte, zumal die in Art 3 lit b der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Aufteilung auf geeigneten, objektiven und nachprüfbaren Methoden, die die Interessen der neuen Wettbewerber schützen und zugleich die Marktstellung der ARA respektieren, basiert.\ \ Sechster Klagegrund: Widersprüche zwischen dem verfügenden Teil und den Gründen der angefochtenen Entscheidung\ \ Der verfügende Teil einer Entscheidung ist nach der Rsp im Lichte der ihn stützenden Gründe auszulegen, dh im vorliegenden Fall der Randnummern 301 und 313 der angefochtenen Entscheidung. Wird der verfügende Teil unter Berücksichtigung dieser Gründe gelesen, geht aus ihm klar und eindeutig hervor, dass die fragliche Auflage nur gilt, wenn ein konkurrierendes System die Mitbenutzung der Sammelinfrastrukturen anstrebt, und dass sie ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Systems anzuwenden ist.

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