EuGH 4. 3. 2015, C-534/13, Fipa Group ua hat – basierend auf einem italienischem Vorabentscheidungsersuchen – zu Art 1 ff der UmwelthaftungsRL 2004/35/EG ausgesprochen:\ \ Andere Personen als die Betreiber fallen nicht in den Anwendungsbereich der RL 2004/35/EG.
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Kann kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und der Tätigkeit des Betreibers hergestellt werden, ist diese Situation nicht nach dem Unionsrecht sondern nach dem nationalen Recht zu beurteilen. Art 2 Z 6 RL 2004/35/EG definiert den Begriff „Betreiber“ als „jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der – sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt“.
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Ist es unmöglich, den für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortlichen zu ermitteln oder von diesem die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu erlangen, ist es nach italienischem Recht der zuständigen Behörde nicht erlaubt, die Durchführung der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen dem Eigentümer dieses Grundstücks aufzuerlegen, der für die Verschmutzung nicht verantwortlich ist. Außerdem ist der Grundstückseigentümer nach italienischen Recht zur Erstattung der Kosten der von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nur in den Grenzen des nach der Durchführung dieser Maßnahmen ermittelten Marktwerts des Grundstücks verpflichtet. Die RL 2004/35/EG steht dieser nationalen Regelung nicht entgegen.