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Neue Genehmigungsvoraussetzungen durch CCS?

Während vor kurzem hier die Frage aufgeworfen worden ist, ob ein Anlagenbetreiber durch nachträgliche Auflagen zur CO2-Abscheidung gezwungen werden kann, bleibt im Zusammenhang mit dem CCS-Richtlinienentwurf noch zu untersuchen, ob die Errichtung einer CO2-Abscheideanlage als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung für CO2-emittierende Anlagen anzusehen ist?\ \ Liest man den Kommissionsentwurf für die CCS-Richtlinie nämlich bis zum Ende, so findet man „versteckt“ im letzten Kapitel eine Bestimmung, wonach die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen geändert werden soll. Wörtlich heißt es dort: Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass auf dem Betriebsgelände alle Feuerungsanlagen mit einer Kapazität von 300 MW oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder – in Ermangelung um eines solchen Verfahrens – die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der CCS-Richtlinie erteilt wurde, genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden ist, und dass geprüft wurde, ob geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen, und ob die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch machbar ist.\ \ Etwas einfacher ausgedrückt bedeutet das folgendes: Wenn Anlagen ab der genannten Größe eine Erstbewilligung nach dem jeweiligen nationalen Anlagenrecht beantragen, so müssen die zuständigen Behörden neben den sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsanlagenbewilligung (Schutz vor Gesundheitsgefährdung, Schutz vor Belästigung, Umweltschutz, …) auch berücksichtigen, ob die Anlage geeignet ist, mit einer CO2-Abscheideanlage nachgerüstet zu werden. Im Endeffekt wird damit eine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung für Großanlagen geschaffen. Für Anlagenneugenehmigungen bedeutet dies in erster Linie, dass eine komplexere und im Betrieb wie in der Errichtung teuere Anlage geplant werden muss (CO2-Abscheidung reduziert den Wirkungsgrad von Industrieanlagen und erhöht dadurch die Betriebskosten). Praktisch noch bedeutender ist diese Bestimmung aber wohl für die Standortwahl neuer Anlagen: Wenn nämlich an dem in Aussicht genommenen Standort nicht genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden ist oder keine geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen, darf konsequenter Weise keine Bewilligung erteilt werden. Betrachtet man bereits bestehende Großanlagen, so wird man zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass einige dieser Anlagen nach dem dann geltenden Anlagenrecht wohl nicht (mehr) genehmigbar wären.\ \ Hinsichtlich dieses möglichen neuen Bewilligungskriteriums kann man sich – anders als zu den Überlegungen zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen und Sanierungskonzepte – nicht damit begnügen, dass im momentanen Zeitpunkt die CO2-Abscheide- und -speicherungstechnik noch in den Kinderschuhen steckt. Nach dem bisherigen Vorschlag der Kommission wäre nämlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der CCS-Richtlinie – unabhängig von der großtechnischen Machbarkeit – dieser neue Bewilligungstatbestand für bestimmte Großanlagen jedenfalls Bestandteil der Rechtsordnung (eine ordnungsgemäße Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten natürlich vorausgesetzt).

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