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Notwendigkeit der Aktualität der Messdaten bei der Beurteilung, ob ein „Recht auf saubere Luft“ best

Der VwGH traf 2015 (Ro 2014/07/0096) im Bereich des Immissionsschutzes das richtungsweisende Erkenntnis, in welchem er klarstellte, dass unmittelbar von der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten betroffenen Personen aufgrund der Luftqualitäts-RL ein subjektives Recht zukommen müsse, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben erstellt wird. Nachdem die damaligen revisionswerbenden Parteien einen solchen Antrag einbrachten, hatte der VwGH nunmehr in ebendieser Sache erneut zu entscheiden. Diesmal ging es um die Frage, welche zeitraumbezogenen Anforderungen an die Messdaten, die als Grundlage eines solchen subjektiven Rechts dienen sollen, zu stellen sind.

Aufgrund des Erkenntnisses aus 2015 brachten die revisionswerbenden Parteien erneut einen Antrag beim Landeshauptmann auf Erlassung einer Verordnung nach § 9a IG-L mit weiteren verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte ein. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG. Das LVwG führte begründend aus, dass sich aus den für das gegenständliche Verfahren relevanten Daten ergebe, dass in den vergangenen drei Jahren keine Grenzwertüberschreitung im Großraum Graz festzustellen gewesen sei. Die herangezogenen Daten waren aus dem Statusbericht des BMLFUW für das Kalenderjahr 2014, welcher nach den Regeln der Luftqualitäts-RL erstellt worden war. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien die ordentliche Revision an den VwGH und führten aus, dass es bisher an Rechtsprechung fehle, welche Anforderungen an die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags herangezogenen Messdaten zu stellen seien. Im konkreten Verfahren hätte das LVwG seinem Erkenntnis vom 22.5.2017 jedenfalls aktuellere Daten als die aus dem Jahr 2014 zu Grunde legen müssen, nämlich die aus dem Jahresbericht des UBA aus dem Jahr 2015.

Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass das LVwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, nämlich dem 22.5.2017, hätte beurteilen müssen und daher Daten heranziehen, die einen Überblick über das letzte Kalenderjahr in seiner Gesamtheit hätten geben können. Sofern aus dem Jahr 2016 entsprechende Daten noch nicht vorgelegen wären, hätten zumindest die aus dem Jahr 2015 herangezogen werden müssen. Überdies bemängelte der VwGH das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung in dem Erkenntnis des LVwG, worin die Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sich in der Behauptung erschöpfte, dass ein abnehmender Trend bei der Feinstaubbelastung und in Graz bestehe und erstmals in den Jahren 2014 und 2016 die Vorgaben der Luftqualitäts-RL eingehalten werden konnten. Unter „Beweiswürdigung“ wurde wiederum dargelegt, dass in den vergangenen drei Jahren (also auch im Jahr 2015) keine Grenzwertüberschreitung im Großraum Graz stattgefunden habe. Dieser im Erkenntnis auftretende Widerspruch und die fehlende Begründung für die Behauptungen, sah der VwGH als verfahrensrelevant an, weil eine Berücksichtigung der Daten aus dem Jahr 2015 zu einem anderen Verfahrensergebnis als der Abweisung des Antrags hätte führen können. Das Erkenntnis des LVwG war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

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