In BGBl I 2012/109, ausgegeben am 14. 12. 2012, ist vor kurzem eine Novelle zum Geodateninfrastrukturgesetz kundgemacht worden.\ \ Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 GeoDIG für Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene wird durch die Novelle auf alle öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs 1 Z 9 GeoDIG ausgedehnt. Auch die bisher nicht erfassten öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs 1 Z 9 lit d GeoDIG – wozu insb ausgegliederte Unternehmen gehören, die öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben, fallen nun in den Anwendungsbereich jener Regelung. Sind sie eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene, kommt das GeoDIG somit gem § 2 Abs 4 GeoDIG auf ihre Geodatensätze und -dienste nur dann zur Anwendung, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.\ \ Neben dieser inhaltlichen Änderung finden auch Anpassungen hinsichtlich der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-RL statt, werden Redaktionsfehler behoben und sprachliche Verbesserungen vorgenommen. Die Novelle ist mit 15. 12. 2012 in Kraft getreten.
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