VwGH 23. 8. 2012, 2010/05/0171 hat zu den §§ 3, 7 NÖ StWG ausgesprochen: Im Verfahren zur Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG) hat die Behörde zwar zu prüfen, ob diese dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung (worunter auch stromverbrauchende Unternehmen zu verstehen sind) oder eines Teils derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“. Die Vorlage von Liefer- bzw Abnahmeverträgen würde die Prüfbefugnis bzw Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf das öffentliche Versorgungsinteresse aber wohl überdehnen; es genügt, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des antragstellenden Unternehmens überzeugt.
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07.05.2024
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