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OGH: Ausgleichsanspruch für Versiegen der Quelle nach Sondenbohrung auf Nachbarliegenschaft

OGH 23. 11. 2010, 1 Ob 182/10m Sachverhalt: Die Streitparteien des vorliegenden Verfahrens sind Grundnachbarn. Der Beklagte ließ auf seiner Liegenschaft nach wasserrechtlicher Bewilligung eine Sondenbohrung für eine Erdwärmepumpenanlage vornehmen. Das in das Bohrloch eingebrachte Verpressgut führte zur Versiegelung wasserführender Zonen und zum endgültigen Versiegen der auf der Liegenschaft des Klägers befindlichen Quelle. Das bisher von dieser Quelle versorgte Haus des Klägers musste deshalb an das öffentliche Wassernetz angeschlossen werden. Der Kläger hatte als Beteiligter an der Augenscheinsverhandlung der Wasserrechtsbehörde teilgenommen und keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben. Aufgrund der vom geologischen Sachverständigen in dieser Verhandlung vorgebrachten Bedenken war der Standort der Erdsonde um 20 m verlegt worden. Der Sachverständige hatte darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Quelle des Klägers mit dem neuen Standort deutlich reduziert werde. Trübungen oder temporäre Wasserverluste während der Bohrung seien aber nicht ausgeschlossen. Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen aufgrund des Versiegens der Quelle. Entscheidung: Die Vorinstanzen bejahten einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers analog § 364a ABGB. Der OGH wies die Revisionen der Streitteile mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Nach dem Ergebnis des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens hätte der Kläger nur mit temporären Beeinträchtigungen, nicht jedoch mit dem endgültigen Versiegen seiner Quelle rechnen müssen. Der dadurch hervorgerufene Anschein der Gefahrlosigkeit, der eine vorbeugende Unterlassungsklage faktisch ausgeschlossen habe, rechtfertige die analoge Anwendung des § 364a ABGB.

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