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OGH: Keine Ersitzung am öffentlichen Wassergut

OGH 19. 9. 2013, 1 Ob 100/13g hat zu § 4 WRG 1959 ausgesprochen:

Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG). Dieses Ersitzungsverbot schließt auch die Vollendung einer zum genannten Zeitpunkt bereits laufenden Ersitzung aus, nicht jedoch die Berufung auf eine damals bereits abgeschlossene Ersitzung. Zum öffentlichen Wassergut als jener Grundfläche, an der eine Ersitzung ausgeschlossen ist, zählt bei fließenden Gewässern neben dem Wasserbett auch das Abflussgebiet 30-jährlicher Hochwasser. Bei stehenden Gewässern ist hingegen nur das Wasserbett umfasst. Bei einem See handelt es sich auch dann um ein stehendes Gewässer, wenn er Zu- und Abflüsse aufweist. Nach stRsp erfolgt die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett und anrainenden Grundstücken im Fall von öffentlichen Gewässern anhand des regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstandes, dh ohne Berücksichtigung von (auch zehnjährlichen) Hochwasserereignissen. Eine Uferbefestigungsmauer bildet ein Indiz dafür, dass das Wasserbett im Errichtungszeitpunkt bis an die Mauerlinie heranreichte.

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