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OGH zur Haftung gemäß § 31 WRG 1959

In der Entscheidung 1 Ob 152/10z stellt sich die Frage, wie weit der Kreis der zur Reinhaltung Verpflichteten iSd § 31 Abs 1 WRG zu ziehen ist; konkret ob zu diesen Verpflichteten nur eine Kapitalgesellschaft zählt oder auch deren Geschäftsführer bzw sonstige Mitarbeiter.\ \ § 31 Abs 1 WRG verpflichtet jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Mehrere Verursacher haften solidarisch. Diese primäre Verursacherhaftung schließt die in § 31 Abs 4 WRG geregelte subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers grundsätzlich aus. Der Liegenschaftseigentümer haftet demnach bei einer Mehrheit von Verursachern also nur dann, wenn der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden iSd § 31 Abs 1 WRG nicht hereingebracht werden kann.\ \ Der OGH hat bereits in der Entscheidung 1 Ob 65/08b klargestellt, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher von § 31 Abs 1 WRG erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich die Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin, die im Fall der Zurechnung der schädlichen Einwirkung gemeinsam mit der Betreiberin als unmittelbare Täter solidarisch haften, genannt. Auch die Lehre (Oberleitner, WRG² § 31 Rz 13) und die Judikatur des VwGH (VwSlg 16069 A/2003) befürworten diese Mithaftung von Geschäftsführern.\ \ Die Ansicht, dass bereits die Insolvenz der Anlagenbetreiberin zu einer Haftung des Grundeigentümers führen müsse, erachtet der OGH allerdings als verfehlt. Die Materialien (ErlRV 1152 BlgNR 17. GP 27) zählen drei Fälle auf, in denen die Beseitigungskosten dem Grundeigentümer auferlegt werden sollen: Ein Verursacher ist nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oder Ähnliches) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei mehreren Verursachern, die nicht alle unbekannt, nicht mehr existent oder nicht mehr leistungsfähig sind, der Grundeigentümer haften muss. Diese Interpretation widerspräche dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 WRG, der die Verursacherhaftung eben nicht auf den Anlagenbetreiber beschränkt.\ \ Der OGH hat den Revisionsrekurs zurückgewiesen und eine Verpflichtung der Geschäftsführer zur Reinhaltung iSd § 31 WRG bejaht, zumal diesen das Problem der konsenswidrigen Lagerung ja auch deshalb bewusst sein musste, da diese mehrfach von der Liegenschaftseigentümerin (hier: Antragstellerin) und auch von der zuständigen Behörde beanstandet wurde. Die Auffassung der Vorinstanzen, beide Geschäftsführer zu den solidarisch haftenden Mitverursachern zu zählen und die subsidiäre Haftung der Liegenschaftseigentümerin davon abhängig zu machen, dass der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann, entspricht den von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien. Sollte der Gesetzgeber eine Einschränkung der momentan sehr weitgehenden Formulierung „jedermann“ auf bestimmte Personen für sachgerechter halten, so hat er künftig für eine ausreichende Klarstellung zu sorgen und praktikable Abgrenzungskritierien zu statuieren.

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