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VwGH: Luftmessstellen nicht von Grenzwertüberschreitung abhängig

Einzelpersonen haben einen Anspruch auf die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen


Bereits zum zweiten Mal entschied der VwGH über die Anträge auf die Einrichtung von Probenahmestellen iSd EU-Luftqualitäts-RL in der Stadt Salzburg. Im ersten Rechtsgang (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359) wurde die Antragslegitimation unter Verweis auf die einschlägige EuGH-Rsp (EuGH 26.6.2019, Craeynest, C-723/17) bejaht. Im zweiten Rechtsgang erachtete das LVwG Salzburg die Anträge als unzulässig, weil im relevanten Jahr 2019 keine Grenzwerte der Luftqualitäts-RL überschritten worden waren und es folglich – nach Ansicht des LVwG – an der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers gemangelt habe. Das Höchstgericht sah dies jedoch anders (VwGH, 21.10.2021, Ra 2020/07/0117): Die Luftqualitäts-RL schreibe klare, präzise und unbedingte Kriterien vor, wie und wo Probenahmestellen für die Messung von Schadstoffen einzurichten seien, sodass sich ein Einzelner darauf berufen könne. Die Errichtung richtlinienkonformer Luftmessstellen sei – schon denklogisch – eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung etwaiger Grenzwertüberschreitungen. Die maßgeblichen Messwerte könnten ja – falls die Probenahmestelle eben nicht ordnungsgemäß eingerichtet worden ist – falsch sein. Insoweit habe auch eine aktuell nicht von Grenzwertüberschreitungen betroffene Person ein Recht auf richtlinienkonforme Probenahmestellen.

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