Einzelpersonen haben einen Anspruch auf die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen
Bereits zum zweiten Mal entschied der VwGH über die Anträge auf die Einrichtung von Probenahmestellen iSd EU-Luftqualitäts-RL in der Stadt Salzburg. Im ersten Rechtsgang (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359) wurde die Antragslegitimation unter Verweis auf die einschlägige EuGH-Rsp (EuGH 26.6.2019, Craeynest, C-723/17) bejaht. Im zweiten Rechtsgang erachtete das LVwG Salzburg die Anträge als unzulässig, weil im relevanten Jahr 2019 keine Grenzwerte der Luftqualitäts-RL überschritten worden waren und es folglich – nach Ansicht des LVwG – an der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers gemangelt habe. Das Höchstgericht sah dies jedoch anders (VwGH, 21.10.2021, Ra 2020/07/0117): Die Luftqualitäts-RL schreibe klare, präzise und unbedingte Kriterien vor, wie und wo Probenahmestellen für die Messung von Schadstoffen einzurichten seien, sodass sich ein Einzelner darauf berufen könne. Die Errichtung richtlinienkonformer Luftmessstellen sei – schon denklogisch – eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung etwaiger Grenzwertüberschreitungen. Die maßgeblichen Messwerte könnten ja – falls die Probenahmestelle eben nicht ordnungsgemäß eingerichtet worden ist – falsch sein. Insoweit habe auch eine aktuell nicht von Grenzwertüberschreitungen betroffene Person ein Recht auf richtlinienkonforme Probenahmestellen.