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David Suchanek

VwGH verlangt verpflichtende mündliche Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen

In seiner Entscheidung vom 23.7.2021, Ra 2021/05/0007, hat sich der VwGH mit Art. 6 EMRK und der damit verbundenen Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgerichten auseinandergesetzt. Einem Deponiebetreiber wurde von der Abfallbehörde aufgetragen, nach Ansicht der Behörde konsenswidrig in eine Bodenaushubdeponie eingebrachte Abfälle zu entfernen und entsorgen. Der Deponiebetreiber hat dagegen Beschwerde erhoben. Das LVwG NÖ stimmte zwar der Ansicht des Deponiebetreibers zu, dass die Abfälle nicht konsenswidrig in die Deponie eingebracht, sondern lediglich zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht zwischengelagert wurden. Anders als nach Ansicht des Deponiebetreibers verneinte jedoch das LVwG NÖ das Vorliegen eines entsprechenden Konsenses zur Zwischenlagerung und bestätigte den Beseitigungsauftrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der VwGH, der in weiterer Folge angerufen wurde, verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der die mündliche Verhandlung nicht nur der Klärung des Sachverhalts diene, sondern auch der mündlichen Erörterung einer Rechtsfrage bzw. einem Rechtsgespräch. Somit musste auch zur Klärung von Rechtsfragen, wie der hier Gegenständlichen (Vorliegen eines Konsenses für eine andere Anlage auf der Deponie), eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, um Art. 6 EMRK zu entsprechen. Das Erkenntnis des LVwG NÖ wurde daher aufgehoben.

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