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VwGH zu Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002

Vor kurzem hat der VwGH eine wesentliche Entscheidung zu § 15 Abs 3 AWG 2002 getroffen. Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.Ausgangslage: Der Bf – ein handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Abfallzwischenlager betreibt – hatte vorgebracht, es sei zu einer „Zwischenablage“ der angelieferten Abfälle gekommen, weil aktuell die Container voll gewesen seien. Die Abfälle seien sofort nach Anlieferung eines Containers wieder verladen worden. Dass im Moment der Überprüfung die Abfallgegenstände noch nicht wieder in einen Container verladen worden seien, könne nicht als Lagerung gewertet werden, weil diese wohl eine gewisse Zeitdauer umfassen müsste, was bei einer Dauer von nur ein bis zwei Stunden bis zur Anlieferung des Containers keineswegs der Fall gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei keine Lagerung, sondern ein „momentaner Zustand aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ vorgelegen. Der Bf wurde aus diesem Grund wg Übertretung des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 bestraft.\ \ Seiner letzten Endes erhobenen Beschwerde an den VwGH blieb jedoch der Erfolg versagt. Der VwGH führte aus: Nach der Rsp des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges (vgl VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0121 mwN). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ – wie der Bf formuliert – gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer  Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen.\ \ Entgegen der Ansicht des Bf ist daher nach Ansicht des VwGH mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verwirklichte.

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