Im Erkenntnis vom 22.12.2020, LVwG-S-1769/001-2020, setzte sich das LVwG Niederösterreich mit der Frage auseinander, wann Geruchs- und Rauchemissionen iSd § 2 Abs. 2 Bundesluftreichhaltegesetz (BLRG) als „geringfügig“ einzustufen sind. Als Maßstab für die Geringfügigkeit sei die Unwesentlichkeit iSd § 364 Abs. 2 ABGB heranzuziehen.
Neben Maßnahmen gegen die Ausbreitung neuer Corona-Mutationen, der Beschaffung zusätzlicher Impfdosen und einigen Gesetzesnovellen, machte sich der Tagesordnungspunkt „Gesetzesbeschluss des Burgenländischen Landtages vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Gesetz, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird“ auf der Agenda des Ministerrats am 10.2.2021 vergleichbar unspektakulär aus. Nach Ende des Ministerrats war die Aufregung im Burgenland aber groß: Die Bundesregierung hatte tatsächlich beschlossen, gegen das Gesetz formell Einspruch zu erheben.
In seiner Entscheidung vom 17.11.2020 zur Zahl Ra 2020/07/0054 bis 0055-8 hatte der Verwaltungsgerichtshof über ein rechtskräftig abgeschlossenes Bewilligungsverfahren aus dem Jahre 2011 abzusprechen. Der VwGH setzt sich mit der Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG auseinander, nämlich mit der Frage, ob diese Bestimmung auch auf nicht präkludierte Parteien anzuwenden ist.
In der RS ClientEarth/EIB (T-9/91) wandte sich eine Umweltschutz-NGO an die Europäische Investitionsbank (EIB) und forderte im Rahmen der internen Überprüfung den Verwaltungsakt über einen Beschluss zur finanziellen Förderung eines Projekts im Bereich erneuerbare Energien. Das EuG kam zum Schluss, dass eine Ablehnung der Überprüfbarkeit vonseiten der EIB unzulässig ist. Der Sachverhalt trägt nur wenig zu Tragweite der Entscheidung bei:
In seinem am 19. Jänner 2021 veröffentlichten Entscheidungsentwurf spricht sich das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) für Rechtmittel von Umweltschutzorganisationen gegen öffentliche Förderungen für mit umweltrechtlichen Bezug aus.
Der Verlust der Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen ist ein zentrales Element in österreichischen Anlagengenehmigungsverfahren. Diese Regelung ist durch die Aarhus-Konvention ins Wanken geraten. Von vielen wurde bereits ein Ende der Präklusion prophezeit. Zu Unrecht, wie ein aktuelles EuGH-Urteil zeigt.
Der EuGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 10. November 2020 (Rechtssache C 644/18) eine potenziell richtungsweisende Erkenntnis zur Thematik der Luftverschmutzung getroffen, in dem er sich im vorliegenden Fall mit der Qualifikation von Grenzwertüberschreitungen und der Geeignetheit von erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der solchen auseinandersetzt.