Der Europäische Gerichtshof verneint im gegenständlichen Urteil eine unmittelbare Betroffenheit von Städten als notwendige Voraussetzung für deren Nichtigkeitsklagen in Bezug auf eine beanstandete luftreinhalterechtliche Verordnung (EuGH 13.01.2022, C-177/19 P bis C-179/19 P).
Im Urteil in der RS C-110/20 (Regione Puglia gegen Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u.a) vom 13. Jänner 2022 entschied der EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung einzelner Bestimmungen der RL 94/22/EG - über...
Die EU-Kommission stellte jüngst drei weitere Dokumente vor, mit denen der europäische Grüne Deal vorangetrieben werden soll. Neben Vorschlägen für eine Änderung der Abfallverbringungsverordnung und eine neue Verordnung über entwaldungsfreie Produkte wurde auch die...
Der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich im Zuge eines (erneuten) öst Vorabentscheidungsverfahrens eingehender mit dem Verbot der Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und verstärkte im Ergebnis den Schutz des Lebensraumes betroffener Arten (EuGH 28.10.2021, C-357/20).
Umweltschutzorganisationen haben doch ein Wörtchen mitzureden, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. Die Frage der Aliud-Prüfung kann ebenso Teil des Umweltunionsrechts sein wie bestimmte § 21a WRG Verfahren.
Rabenvögel, Graureiher und Kormorane in Salzburg: Die uneinheitliche Rechtslage zu Beteiligungs- und Beschwerderechten für Umweltorganisationen im Landesnaturschutzrecht (inkl Jagd und Fischerei) wird nunmehr ergänzt um eine uneinheitliche Rechtsprechung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg äußerte sich unlängst in zwei Fällen divergierend zum Ausmaß der Beteiligung von Umweltorganisationen an artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren.
Während ganz Deutschland dem sonntäglichen Triell entgegenfieberte, beschäftigte der Triel (mit nur einem L) das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das mit Beschluss vom 13.09.2021, W109 2220586-1/414E, das Genehmigungsverfahren für die Marchfeldschnellstraße (S8) zurück an den Start schickte.
Mit Beschluss vom 9.8.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision einer Umweltorganisation gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zum OÖ JagdG mit Verweis auf deren fehlende Revisionslegitimation zurückgewiesen, wobei potenziell relevante Gesichtspunkte der Aarhus-Konvention sowie der darauf basierenden Unionsrechtsakte nicht thematisiert wurden.