Die EU-Kommission stellte jüngst drei weitere Dokumente vor, mit denen der europäische Grüne Deal vorangetrieben werden soll. Neben Vorschlägen für eine Änderung der Abfallverbringungsverordnung und eine neue Verordnung über entwaldungsfreie Produkte wurde auch die bereits finale EU Bodenstrategie für 2030 präsentiert.
Die drei neu vorgestellten Dokumente sind im Gesamtgefüge des Grünen Deals zu betrachten und verweisen dementsprechend jeweils auf zahlreiche andere Rechtsinstrumenten, Strategien und Aktionsplänen Auffällig ist, dass die Kommission – teilweise angetrieben durch das Europäische Parlament – nun offenbar auch bei bisher heiklen Themen starke Zeichen in Richtung einheitlicher Umweltschutzstandards setzen will, sei es hinsichtlich einer angedachten Gesetzesinitiative zum Bodenschutz ebenso wie hinsichtlich eines ersten Schritts zur Lieferkettenverantwortung. Man darf gespannt sein, ob die Mitgliedstaaten diese ambitionierten Pläne mitttragen.
Bodenstrategie: Maßnahmenpaket im Zeichen des Klimawandels
Das Hauptziel der neuen EU-Bodenstrategie (hier verfügbar; derzeit nur auf Englisch) geht weit über ihren eigentlichen Geltungszeitraum bis 2030 hinaus: bis 2050 soll EU-weit eine gute Bodengesundheit erreicht werden. Da derzeit 60-70% der Böden innerhalb der EU als nicht gesund gelten und insbesondere der Klimawandel eine weitere Verschlechterung befürchten lässt (zB Bodenerosion, Wüstenbildung), ist dieses Ziel durchaus ambitioniert. Während die Bodenstrategie als solche ab sofort gilt, beinhaltet sie mehrere Pläne für weitergehende Maßnahmen, die erst in den nächsten Jahren ausverhandelt werden müssen. Nicht wenige der geplanten Maßnahmen bleiben daher vorerst relativ vage. Die wesentlichsten Ziele und Maßnahmen im Überblick:
Erschwerung von Abfallexporten in Drittstaaten und Vereinfachungen innerhalb der EU
Der Vorschlag zur Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung verfolgt drei wesentliche Ziele:
Während somit Abfallexporte in Nicht-OECD-Staaten deutlich erschwert werden sollen (Staat muss vorab einen Antrag auf Einfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der EU beantragen und nachweisen, dass diese ordnungsgemäß verwertet werden können; exportierende Unternehmen müssen unabhängige Nachweise der ordnungsgemäßen Behandlung durchführen lassen), soll die Abfallverbringung innerhalb der EU erleichtert werden. Dazu ist u.a. geplant, Verbringungsverfahren vollständig zu digitalisieren und beschleunigte Verbringungsverfahren für Abfälle vorzusehen, die in bestimmten Anlagen behandelt werden sollen („Anlagen mit Vorabzustimmung“). Schließlich soll auch eine EU-Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung eingerichtet und die Strafverfolgung bei illegaler Verbringung verschärft werden.
Sorgfaltspflichten für „entwaldungsfreie“ Produkte
Während der für Herbst 2021 angekündigte Vorschlag der Kommission zu einem europäischen Lieferkettengesetz noch auf sich warten lässt, sieht der Verordnungsvorschlag für „entwaldungsfreie“ Produkte erstmals konkrete Umwelt-Sorgfaltspflichten für bestimmte Produkte vor, für deren Erzeugung oder Produktion oftmals Wälder gerodet oder stark geschädigt werden. Umfasst sind Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao und Kaffee sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte, nicht hingegen aber etwa andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, Kautschuk oder Mineralien und Erze. Unternehmer, die Produkte oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, müssen nach den Plänen der EK künftig insbesondere gewährleisten, dass
Um diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen, sollen Unternehmen einerseits einen entsprechenden Zugang zu Informationen gewährleisten, anderseits laufende Risikobewertungen durchführen und schließlich Risikominimierungsmaßnahmen setzen. Trotz der geplanten Einführung eines digitalen Registers und langer Übergangsfristen für kleine Unternehmen, würde die Umsetzung derartiger Sorgfaltspflichten selbst für eine überschaubare Anzahl an Produkten daher wohl noch viele Umsetzungsfragen aufwerfen.