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2. Genehmigungsfreistellungsverordnung im BGBl

\\Schon bisher kannte das Bundesrecht Typen von Betriebsanlagen, die von einer Genehmigungspflicht gem den §§ 74, 77 GewO ausgenommen waren (zB V BGBl II 1999/20 hins Leitungsnetzen für die Versorgung mit Erdgas und Fernwärme;  V BGBl 1994/850 idF BGBl II 1999/19, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind).\\Mit der V des BMWFW über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (BGBl II 2015/80, ausgegeben am 16. 4. 2015) wurden nunmehr weitere sechs Typen von Betriebsanlagen von Betriebsanlagen von einer Genehmigungspflicht freigestellt. Nach Einschätzung des BM handelt es sich um „ungefährlichen Kleinstanlagen“, bei denen zwar meist kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt wird, es aber nach individueller Gesetzesauslegung auch zu Fällen kommen kann, in denen ein Genehmigungsverfahren geführt wird, das dann eher den Charakter einer Vorsorgemaßnahme hat. Die V dient daher der Entbürokratisierung und Entlastung der Wirtschaft.\\

\Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in § 1 Abs 2 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:\\

  1. 1.  Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;

\

  1. 2.  Bürobetriebe;

\

  1. 3.  Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;

\

  1. 4.  Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe; vgl idZ schon die SolarienV, BGBl 1995/147, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet.

\

  1. 5.  Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;

\

  1. 6.  Fotografenbetriebe.

\

\Folgende Betriebszeiten sind dabei einzuhalten:\\

  1. 1.  an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,

\

  1. 2.  an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,

\

  1. 3.  für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und

\

  1. 4.  für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

\

\Besondere Betriebsumstände, die zu einem Ausschluss von der Genehmigungsfreistellung führen, werden in § 2 der V festgelegt, um die vom gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschützten Interessen hinreichend zu berücksichtigen, insb den Schutz der Nachbarn vor unzumutbarer Belästigung.\\Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung gilt daher nicht für Betriebsanlagen,\\

  1. 1.  die für den Einzelhandel mit Lebensmitteln betrieben werden, oder

\

  1. 2.  bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder

\

  1. 3.  für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer bestimmten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder

\

  1. 4.  die als Lager in geschlossenen Gebäuden mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder

\

  1. 5.  bei denen iZm der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder

\

  1. 6.  deren Lagerungen den Definitionen der Anlage 3 der GewO 1994 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 GewO 1994 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) entsprechen.

\

\Mit der Genehmigungsfreistellung ist verbunden, dass die in § 356b GewO 1994 sowie in anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Verfahrenskonzentration für Genehmigungen (Bewilligungen) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage nicht zur Anwendung kommen kann (insb die Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmerschutzes im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und der damit verbundene Entfall der Arbeitsstättenbewilligung gem § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 93 Abs 6 ASchG). Allenfalls erforderliche Genehmigungen sind daher gesondert zu beantragen.\\Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung ist am 17. 4. 2015 in Kraft getreten.

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