top of page
Peter Sander

§ 72 WRG oder Hubschrauber, VwGH 20.03.2014, 2013/07/0243

Besteht für einen Wasserbau ein rechtskräftiger wr Bewilligungsbescheid, sind Alternativen dazu nicht mehr zu prüfen, wenn ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem die Konkretisierung von Duldungspflichten nach § 72 WRG erfolgen soll. Auch auf die Frage, ob für das Projekt ein hohes öffentliches Interesse spricht, kommt es in diesem Fall nicht an. § 72 WRG 1959 sieht selbst keine Interessenabwägung vor.\ \ § 72 Abs 1 WRG 1959 enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (VwGH 25.06.2009, 2006/07/0110; VwGH 28.11.2013, 2013/07/0179). Ein danach erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (VwGH 14.05.1997, 96/07/0216). Der Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung wäre daher rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere – gelindere – Maßnahmen zu erreichen wäre, wenn es also Alternativen gäbe, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stünden.\ \ Die Prüfung der Kosten für Hubschrauberflüge und ihr Vergleich mit den Kosten für Transporte über einen Güterweg haben im Anlassfall ergeben, dass die Kosten für die Hubschraubertransporte um ein Vielfaches höher liegen als die Kosten für den Transport über einen bestehenden Güterweg und die dafür zu zahlende Entschädigung. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn angesichts dessen davon ausgegangen wurde, der Transport über den Güterweg sei mangels zumutbarer Alternative unbedingt notwendig.\ \ Auch, dass dem Bewilligungsinhaber in einem gerichtlichen Notwegeverfahren kein Wegerecht zugesprochen wurde, spricht nicht gegen die Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG. Wäre der Wasserberechtigte nämlich im Notwegeverfahren erfolgreich gewesen, sodass ihm über den Notweg der Transport der Materialien und Menschen zur Errichtung des Wasserbaus möglich geworden wäre, so käme eine Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 nicht in Frage, weil in diesem Fall ein anderes (gelinderes) Mittel zur Erreichung des Zieles zur Verfügung stünde.\ \

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
bottom of page