1.) Zur "bestimmungsgemäßen Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG: VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0162: Die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung stellt keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG dar. 2.) Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus iSd § 1 Abs 3 Z 4 AWG (ebenfalls VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0162.): Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel-Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten. 3.) Ziviles Nachbarrecht: Der OGH sprach in einer E vom 25. 11. 2011, 9 Ob 37/11y aus: Eine nachbarrechtliche Haftung scheidet aus, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht. Weiters stellte der GH fest, dass das Recht der Dachtraufe gem § 489 ABGB idR die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches betrifft.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page
Commentaires