1.) VwGH 15.12.2011, 2011/10/0055: Ausführungen zur Interessenabwägung nach tir NSchG. Der GH führt wörtlich aus: „Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Abs. 1 TirNatSchG 2005 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, und vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0062)“.\ \ Da die belangte Behörde im Anlassfall nicht hinreichend begründete, warum ein Almweg – der ein bisher nicht erschlossenes Erholungsgebiet erschließen sollte – einen Eingriff in ein geschütztes Landschaftsbild darstellte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Verfahrensmangel). Daher Aufhebung des Bescheids. Dass der angefochtene Bescheid auf einem Gutachten eines ASV beruhte, der in allen Verfahrensinstanzen mitgewirkt hatte, störte den Gerichtshof nicht weiter.\ \ 2.) VwGH 15.12.2011, 2008/03/0046: Im vorliegenden Fall hatte der GH zu prüfen, ob die Auflassung einer Haltestelle bzw von Teilen einer beabsichtigten Eisenbahnverbindung (Koralmbahn) eine wesentliche Projektänderung im Vergleich zu den historischen Einreichplänen darstellt. Der GH führte – nach Klärung der Anwendbarkeit bestimmter älterer Fassungen des EisbG bzw des UVP-G – aus, dass das EisbG (bzw die Anlassfall beantragten Genehmigungstatbestände) im UVP-G mitanzuwenden sei(en). Die Parteien gem EisbG seien gem § 24 Abs 5 UVP-G (in der einschlägigen anzuwendenden Fassung) berechtigt, bestimmte Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen.\ \ Der Gerichtshof teilte die Auffassung der belangten Behörde, dass (im Anlassfall) die Auflassung einer Station zwar eine relevante Projektänderung (im Vergleich zu den historischen Einreichplänen) darstellt, diese aber nicht umweltrelevant sei. Der Gerichtshof folgerte weiters, dass die örtlich zuständige BVB, nicht aber der BMVIT für die Auflassung einzelner Teile der Eisenbahn zuständig sei (Bescheidaufhebung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde). Im Übrigen behob der Gerichtshof den Bescheid auch aus dem Grund, da die Behörde – soweit mit eisenbahnrechtlichen Genehmigungen die Inanspruchnahme bestimmter Liegenschaftsteile von Anrainern verknüpft sei – nicht hinreichend geprüft und begründet habe, ob (wie von den Beschwerdeführern dargelegt) nicht auch eine weniger eingriffsintensive Trassenführung möglich wäre.\ \ 3.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/0212: Präzisierungen des Gerichtshofes, welche Umweltschutzvorschriften eine Bürgerinitiative in UVP-Genehmigungsverfahren als „subjektive Rechte“ geltend machen kann. Dazu zählen, so der VwGH, die Interessenabwägung nach ForstG (§ 17 Abs 3), die Ersatzleistung nach § 18 Abs 1 Z 3 lit b ForstG (ein „Annex“ zur Rodungsbestimmung des ForstG), die Widmungsbestimmungen des MinroG (hier § 82), sowie die Frage der Verpflichtung eines Konsenswerbers, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe nach den Verkehrsgrundsätzen der Standortgemeinde und der Nachbargemeinden anzuschließen (§ 80 Abs 2 Z 10 MinroG). Nicht dazu zählen jedoch ganze Rechtsbereiche (zB das Wasserrecht, sondern bloß einzelne Rechtsvorschriften einer Materie), die öffentlichen Interessen des Forstwesens, die unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie andere – im öffentlichen Interesse normierte – Bestimmungen des MinroG, die selbst von „Materiengesetznachbarn“ nicht geltend gemacht werden können.\ \ 4.) OGH 21. 12. 2011, 7 Ob 171/11i zur Haftung des Waldeigentümers nach dem Ingerenzprinzip (§ 1295 Abs 1 ABGB, §§ 33, 176 ForstG).\ \ Im Anlassfall war die Beklagte Fruchtgenussberechtigte eines Waldes. Der Kläger wanderte in diesem Wald abseits von Forst- und Wanderwegen über einen Hang, als er an einem verrosteten Stacheldraht hängen blieb und sich am Unterschenkel verletzte. Der Stacheldraht verlief über den gesamten Hang. Er stammte von einem vor mehr als 22 Jahren durch eine Weidegenossenschaft errichteten und mittlerweile verrotteten Viehschutzzaun und war im Unfallzeitpunkt von Sträuchern überwuchert. Die Beklagte gibt den Weidegenossenschaften jedes Jahr bekannt, welche Jungwaldflächen zum Schutz vor Weidevieh eingezäunt werden bzw bleiben müssen. Die Zäune werden von den Weidegenossenschaften errichtet und (im Idealfall nach drei bis fünf Jahren) wieder entfernt. Die Beklagte kontrollierte die Entfernung – wie auch im konkreten Fall – nicht. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.\ \ Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, § 176 ForstG schließe eine Haftung der Beklagten aus. Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Seiner Ansicht nach wird die Haftung nach dem Ingerenzprinzip für nicht mehr dem natürlichen Waldzustand zurechenbare Gefahrenquellen durch § 176 ForstG nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hätte für die Entfernung des auf ihre Veranlassung errichteten, mittlerweile aber für die Waldbewirtschaftung zwecklos gewordenen Stacheldrahtzauns sorgen müssen. Im fortgesetzten Verfahren ist der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu behandeln.\ \ Wenn der Waldeigentümer daher für Personen, die den Wald im Rahmen der Legalservitut nach § 33 ForstG abseits von Wegen betreten, eine Gefahrenquelle schafft, die über die natürlichen Gefahren des Waldes hinausgeht, hat er aufgrund des Ingerenzprinzips für zumutbare Verkehrssicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Ingerenzpflicht ist ein besonderer Haftungsgrund, der vom Haftungsausschluss nach § 176 Abs 2 ForstG ausgenommen ist.\ \ 5.) VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112 (zu § 3 Abs 2, Abs 6a UVP-G): Im Anlassfall erhob der BMLFUW gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der nö LReg Amtsbeschwerde, die belangte Behörde hatte festgestellt, dass ein Schotterabbauvorhaben nicht UVP-pflichtig sei. Der VwGH bekräftigte, dass unter gewissen Voraussetzungen auch gegen rechtskräftige Entscheidungen erster Instanz eine Amtsbeschwerde zulässig sei (Art 11 Abs 7, 131 Abs 2 B-VG). Die Entscheidung der LReg wurde aufgehoben. Dies, weil die Behörde eine gesetzwidrige Berechnung der Abbaufläche vorgenommen habe. Der Gerichtshof führte weiters aus, dass eine Einzelfallprüfung zwar eine Grobbeurteilung darstelle, diese aber eine konkrete Gefährdungsprognose zu enthalten habe. Ferner hätte die belangte Behörde keine Prüfung bezüglich des Schutzzwecks der Kategorie E vorgenommen.
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