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Aktuelle Judikatur des VwGH in Leitsätzen – Teil I

1.) VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115: AlSaG\ \ Die Duldung einer beitragspflichtigen Tätigkeit bezieht sich auf das Hinnehmen einer beitragspflichtigen Ablagerung auf dem eigenen Grundstück. Die bloße Weiterleitung der behördlichen Entfernungsaufforderung an einen Vertragspartner sowie dessen Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sind noch nicht geeignet, ein „Dulden“ der Ablagerungen durch den Bf auszuschließen.\ \ 2.) VwGH 23.5.2012, 2009/17/0086: AlSaG\ \ Abfall verliert bei der Verfüllung und bei der Geländeanpassung nicht die Abfalleigenschaft. Da im Beschwerdefall im Zeitpunkt der potentiellen Abgabenschuldentstehung für das durchgeführte Projekt jedenfalls keine ausreichenden baurechtlichen Bewilligungen bzw. Anzeigen vorlagen, war der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nicht erfüllt und die Abgabenfestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen.\ \ 3.) VwGH 24.5.2012, 2008/07/0062: IG-L\ \ kein Einvernehmen zwischen der BVB und dem Stadtmagistrat im Zusammenhang mit einer Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches geeignet wäre, die in den vorgenannten Zielen enthaltenen öffentlichen Interessen zu überwiegen, vermochte die Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht einsichtig darzulegen. Hinsichtlich des Begriffes „erhebliches persönliches Interesse“ wird in den Erläuterungen zu § 14 Abs. 3 IG-L i.d.F. des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 ausgeführt, dass dies bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen ist. Das Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht ohne Überprüfung angenommen werden. Zwar wurden seitens der Bf z.B. hinsichtlich des Befahrens von deutschen Ausweichstrecken „erhebliche Mehrkosten“ eingewendet, ohne jedoch diese näher zu konkretisieren. Damit vermag die Bf gleichfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen, dass ein erhebliches persönliches Interesse im Sinne der vorstehenden Ausführungen gegeben ist.\ \ 4.) VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123: AWG\ \ Ablagerung von Bauschutt und Aushub auf unbefestigter Fläche. Aktenvermerk der Gewässeraufsicht und ein chemischer Prüfbericht lassen keine Rückschlüsse auf die objektive Abfalleigenschaft zu. Bezüglich der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs wurden keine Feststellungen getroffen.\ \ 5.) VwGH 24.5.2012, 2009/07/0146: Nö BodenschutzG. Untersagung einer Aufbringung von landwirtschaftlichem Bodenmaterial. Die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen fallen nicht unter die Ausnahme des § 13 Abs. 5 Nö BSG. Maßnahmen „im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis“ setzen – wie sich bereits aus dem Wortlaut eindeutig ergibt – eine aktuelle landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Bodens voraus. Vorbereitungshandlungen wie im Beschwerdefall, die eine landwirtschaftliche Nutzung eines nicht landwirtschaftlich genutzten Bodens erst ermöglichen sollen (Urbarmachung), sind demnach vom Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 5 Nö BSG nicht erfasst.\ \ 6.) VwGH 24.5.2012, 2009/07/0169: WRG\ \ Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Stromversorgungsanlage als erloschen festgestellt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Bf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes bestreiten, muss es ihnen in einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 auch möglich sein, sich neben einem Vorbringen zu der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen ist, auch als Parteien zu der Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu äußern.\ \ 7.) VwGH 24.5.2012, 2010/07/0172: AWG\ \ Versagung einer abfallwirtschaftlichen Bewilligung. Eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie entsprechende (formelle) Erklärung zum Schutzgebiet liegt allerdings nicht vor. Somit besteht keine auf Art. 4 dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte. Wesentlicher Begründungsmangel infolge nicht ausreichender Interessenabwägung.\ \ 8.) VwGH 24.5.2012, 2011/07/0239: WRG\ \ Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe. Eine Berührung des Wasserbenutzungsrechtes des Bf durch die Ausübung des der B.W. (wieder)verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ausgeschlossen. Damit kommt aber auch eine Parteistellung des Bf im Verfahren zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der B.W. nicht in Betracht. Die Wiederverleihung stellt ein neues Recht und keine Verlängerung dar.\ \ 9.) VwGH 24.5.2012, 2012/07/0035: WRG\ \ Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Anlagenteilen zur Wasserversorgung. Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein. § 67 Abs. 1 WRG 1959 erfasst nur die Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen, nicht aber auch ein erst eingereichtes Projekt.\ \ 10.) VwGH 24. 5. 2012, 2011/07/0100, AVG, WRG\ \ Kein Anspruch auf Versagung einer Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt für einen Fischereiberechtigten; Duldungspflicht der Fischereiberechtigten beschränkt sich auf die Entnahme von Proben, Fischen und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung

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