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Relevante Norm: MinRoG;\ Bezüglich der Aufhebung eines Gewinnnungsbetriebplans wegen einer nicht gesetzmäßigen Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinRoG bzw einer unrichtigen Auslegung des § 80 Abs 2 Z 10 MinRoG: Es kam im konkreten Fall bei der Interessenabwägung zu keiner Auseinandersetzung mit den öffentlichen Interessen der „Raumordnung und örtlichen Raumplanung, dem „Schutz der Bevölkerung von unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie „Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege“. § 80 Abs 2 Z 10 MinRoG erfasst laut VwGH nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg.
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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Befristung eines Wasserbenutzungsrechts: § 21 Abs 1 WRG verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts, für welches kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Eine Koppelung der Befristung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine (funktionell mit dieser Wasserbenutzung zusammenhängenden) Abwasserentsorgungist nicht unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs 1 WRG bezogenen Begründung.
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Relevante Norm: Oö Natur- und LandschaftsschutzG;\ Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Veränderung des Landschaftsbildes durch ein Vorhaben: Die Berufungsbehörde hat gem § 66 Abs 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. § 66 AVG normiert kein Recht der Partei auf Verweisung der Sache an die erste Instanz zur neuerlichen selbständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Es besteht auch kein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise. Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbilds mit sich bringt, sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das „von jedem möglichen Blickpunkt“ aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines „Eingriffs in das Landschaftsbild“ iSd § 3 Z 2 Oö Natur- und LandschaftsschutzG genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbilds von einem möglichen Blickpunkt aus+.
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Relevante Norm: ForstG;\ Hinsichtlich des Schutzwaldcharakters iSd § 21 ForstG: Gem § 21 Abs 1 ForstG sind (ua) der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes (Z 5) und der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel (Z 6) Standortschutzwälder. Der Schutzwaldcharakter iSd § 21 ForstG hängt somit allein davon ab, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen. Die Eigenschaft als Schutzwald tritt ex lege ein. Zivilrechtliche Vereinbarungen dahingehend kommt daher keine Bedeutung zu.
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Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ Der VwGH hielt fest, dass die Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts bzw des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können. Der bloße Hinweis auf eine „Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten“ und „besonders vielen geschützten und gefährdeten Pflanzenarten“, die in den unmittelbar an das Projektgebiet anschließenden Biotopflächen erhoben worden seien, vermag derartige Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen wie der Verweis auf den starken Eingriff in die natürliche Hydrologie, die Veränderung gewässerspezifischer Parameter (benetzte Breite, Fließgeschwindigkeit und Tiefenverteilung) und die damit einhergehende hohe Eingriffsintensität auf Lebensräume. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts ist laut VwGH dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde. Der Erholungswertder Landschaft kann weder mit dem Landschaftsbild gleichgesetzt noch darauf reduziertwerden.
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Relevante Norm: WRG; VwGVG;\ Im Zusammenhang mit der Auflösung einer Wassergenossenschaft: Das LVwG NÖ stellt keine strengeren Anforderungen an eine Beschwerde, als dies für Berufungen der Fall war. Aus dem Inhalt der Beschwerde muss demnach erkennbar sein, ob und aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird, wobei kein übertriebener Formalismus angebracht ist. Aus § 83 WRG folgert das LVwG, dass die Auflösung der Wassergenossenschaft erst dann verfügt werden darf, wenn alle der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt bzw geregelt sind. Ist die Genossenschaft aber aufgelöst, kann sie mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr belangt werden.
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Relevante Norm: AWG;\ Hinsichtlich dem Ende der Abfalleigenschaft: Bei Bodenaushub kann das Ende derAbfalleigenschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 4a AWG erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden.
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Relevante Norm: Sbg NaturschutzG;\ Betreffend der Stellung des Naturschutzbeauftragten als Amtspartei im Naturschutzverfahren: Durch § 54 Abs 3 Sbg NaturschutzG ist dem Naturschutzbeauftragten in naturschutzbehördlichen Verfahreneiner BVB die Stellung einer Formalpartei bzw Organpartei (Amtspartei) eingeräumt. Dem Naturschutzbeauftragten steht gem § 54 Abs 4 leg cit ein Beschwerderecht iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das LVwG zu, jedoch nur soweit, als er nicht als Gutachter im Behördenverfahren tätig war. Dem Naturschutzbeauftragten ist kein Zustimmungsrecht eingeräumt, sondern ein Recht auf Stellungnahme bzw Anhörung zur Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes.
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Relevante Norm: WRG; AVG;\ Bezüglich der vom WRG geforderten Kundmachungsform: Das WRG enthält keine besondere Kundmachungsform,sondern gibt im Wesentlichen die Regelungen der §§ 41 Abs 1 und 42 Abs 1 AVG wieder. Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in § 107 Abs 1 WRG genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen. Diese müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleisten, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt.