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Relevante Norm: Wr NaturschutzG;\ Hinsichtlich des Norminhalts von § 29 Wr NaturschutzG: § 29 Abs 4 Wr NaturschutzG spricht lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 leg cit, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheids über die Einleitung. Da die Verfügungsbeschränkungen des § 29 Abs 2 leg cit die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der bf Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen laut VwGH auch die Beschwerde der bf Partei weg.
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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren nach § 21a WRG: In einem derartigen Verfahren haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation, da es allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient. Folglich besteht auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzungeines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach § 21a WRG.
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Relevante Normen: MinRoG; AVG\ Der VwGH rief in Erinnerung, dass wenn bei der Behörde Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese sie ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat. Die Weiterleitung eines Anbringens gem § 6 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Die Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung – in Form der Zurückweisung des Antrags, wenn die angerufene Behörde bei ihrer Auffassung bleibt – löst die Partei jedoch durch ein Beharren auf der Entscheidung durch jene Behörde aus, an die sie sich (ursprünglich) gewendet hat.
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Relevante Norm: WRG;\ Bezüglich des Schutzzwecks der Bewilligungspflicht gem § 38 WRG: Dieser liegt in der Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasserablaufs und der Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren oder –schäden. Hingegen ist in einem solchen Verfahren gem LVwG Oö nicht von Belang, ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Zäune besteht. Demnach kommt es zur Abweisung der Beschwerde, wenn sich wie im konkreten Fall aus den Feststellungen des wasserbautechnischen SV ergab, dass die projektierten Zäune kein Hochwasserabflusshindernis darstellen.
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Relevante Norm: Oö WasserversorgungsG;\ Im konkreten Fall wurde mit Bescheid des Gemeinderats festgestellt, dass für das Objekt der Bf eine Anschlusspflicht nach dem Oö WasserversorgungsG besteht und ihnen unter einem aufgetragen, dieses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Da dieser Bescheid jedoch seinerzeit unter der aufschiebenden Bedingung der Festsetzung eines Schutzgebiets erlassen wurde und sich dem von der Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen lässt, ob zwischenzeitlich ein derartiges Schutzgebiet festgelegt wurde, wird der Gemeinderat im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsansicht des LVwG OÖ entsprechende Ermittlungen durchzuführen haben.
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Relevante Norm: WRG;\ Aus der Definition in § 12a Abs 1 WRG und der aus § 104 Abs 1 lit b leg cit abzuleitenden Anordnung, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt gem dem LVwG Tir, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktion zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten. Zumal bisher keine auf § 12a Abs 2 WRG gestützte AbwasseremissionsVO für Kläranlagen < 50 EW in Kraft getreten ist, war der Stand der Technik im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit Hilfe von Sachverständigen festzulegen und zu klären.