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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Normen: Bgld NSchG; Natur- und LandschaftsschutzVO Neusiedlersee;\ Hinsichtlich der Geltung von VO als landesgesetzliche Regelungen: Der VwGH hielt fest, dass gem § 81 Abs 2 Bgld NSchG 1990 VO der LRegauf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs 3 des Bgld NSchG 1961 bis zur Erlassung von VO auf Grund dieses Gesetzes als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Letzteres sei aber nicht schon deshalb der Fall, weil § 3 Natur- und LandschaftsschutzVO Neusiedlersee 1980 Bauvorhaben aller Art einer Bewilligungspflicht unterwirft und insofern über § 5 lit a Z 1 Bgld NSchG 1990 hinausgeht. Mangels „gesonderter Regelungen“ bzw „widersprechender Bestimmungen“ iSd § 81 Abs 2 letzter HS Bgld NSchG 1990 ist laut VwGH davon auszugehen, dass in dem in § 1 Natur- und LandschaftsschutzVO Neusiedlersee 1980 bezeichneten Gebiet weiterhin „Bauvorhaben aller Art“ einer Genehmigung der LRegnach § 3 leg cit bedürfen.

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Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ Bezüglich der Pflicht zur Befassung mit Privat-Gutachten: Die Behörde hat sich laut VwGH mit einem dem Gutachten des Amts-SV widersprechenden Privat-Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Behandlung mit dem Satz: „Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorgelegten fachlichen Stellungnahmen bauen auf dem nunmehrigen Ist-Zustand auf“, ohne eine Stellungnahme des Amts-SV einzuholen, reicht dafür jedenfalls nicht aus.

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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Zum Begriff der „geschlossenen Ortschaft“ gem § 3 Abs 2 Tir NSchG: Eine „geschlossene Ortschaft“ nach § 3 Abs 2 Tir NSchG wird durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt. Das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt laut VwGH nicht zur geschlossenen Ortschaft. Folglich liegen daher Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.

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Relevante Norm: Oö AbwasserentsorgungsG;\ Hinsichtlich der Frage, ob ein „land- und forstwirtschaftliches Objekt“ bzw ein „land-wirtschaftlicher Betrieb“ iSd § 13 Abs 1 Z 1 Oö AbwasserentsorgungsG oder zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliegt, ist darauf abzustellen, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung – im Unterschied zu einer bloß aus persönlicher Vorliebe, zum Zeitvertreib, als Hobby, oÄ ausgeübten Tätigkeit – zumindest mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt; dh, ob die zu erwartenden Einnahmen auf Dauer unter den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben. Dies trifft gem dem LVwG OÖ, das sich hierbei auf das EuGH Urteil vom 19.07.2012, C-263/11 (R?dlihs) beruft, aber bei der ggst bewirtschafteten Fläche von mehr als 6 ha deshalb zu, weil sich die Art und Weise, in der die Bf ihre Tierhaltung und Grünlandbewirtschaftung vornimmt sowie Hackgut und Fleisch produziert, nicht wesentlich von jener, die von Vollerwerbslandwirten gepflogen wird, unterscheidet.

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Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich der Modifikation eines rechtskräftigen Bescheids gem § 62 Abs 6 AWG: Nach § 62 Abs 6 AWG kann gem dem LVwG OÖ lediglich eine nachträgliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zur Modifikation eines rechtskräftigen Bescheidsführen. Die Bestimmung bietet jedoch der Behörde keine Handhabe, allenfalls als überschießend zu qualifizierende Auflagen ex post abzuändern.

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Relevante Norm: WRG; VStG, VwGVG;\ Zur Frage des Tatorts im Falle des § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG: Gem § 27 Abs 1 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahrennach dem Tatort. Tatort ist gem § 2 Abs 2 VStG jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Indem § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG ein aktives Verhalten, nämlich das Einleiten in die Kanalisationsanlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, liegt ein Begehungsdelikt vor. Zudem weist das LVwG Tir darauf hin, dass gem § 27 VwGVG die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom VwG wahrzunehmen ist, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

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LVwG Oö 15.10.2014, LVwG-150259\ Relevante Norm: Oö WasserversorgungsG;\ Bezüglich des Vorwurfs der Berechnung der Anschlusskosten durch eine befangene Person: Dem Vorbringen der Bf, dass die Berechnung der durchschnittlichen Anschlusskosten von einer befangenen Person erstellt worden sei, hätte die Behörde laut LVwG OÖ insofern Rechnung tragen müssen, als sie die massive Preissteigerung von Euro 3.084,68 im Jahr 2011 auf Euro 5.495,82 im Jahr 2013 kritisch hinterfragen und davon ausgehend eigenständige Erhebungen vornehmen hätte müssen.

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