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Relevante Normen: PflanzenschutzmittelG; AVG;\ Hinsichtlich der Zulassung eines chemischen Pflanzenschutzmittels und einer etwaigen Parteistellung: Die Tatsache, dass die Zulassung eines weiteren, allerdings chemischen Pflanzenschutzmittels zu einer Umsatzeinbuße für das bestehende biologische Pflanzenschutzmittel führen wird, berührt ein wirtschaftliches Interesse des bestehenden Zulassungsinhabers. Dies reicht jedoch laut BVwG nicht aus, eine Parteistellung im Zulassungsverfahren für die Neuzulassung eines weiteren Produkts zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers einzuräumen. Eine Parteistellung läge nur vor, wenn die Rechtsordnung ein wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung von Konkurrenz schützen würde, indem sie die Behörde verpflichtet, auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen.
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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Das LVwG Tir hielt fest, dass bei Unterlassungsdelikten danach zu unterscheiden sei, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Im ersten Fall sei die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet und die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist zu laufen.