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Relevante Normen: UVP-G 2000; EmissionsschutzG für Kesselanlagen;\ Bezüglich der Beurteilung des Schwellenwertes Brennstoffwärmeleistung: Eserscheint dafür nicht unsachlich eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr heranzuziehen. Laut VwGH sei bei der aus einer Änderung folgenden Kapazitätsausweitung von der bisher erteilten Bewilligung und nicht von einem allenfalls bloß tatsächlichen Zustand auszugehen und anhand dessen festzustellen, ob durch die nunmehr beantragte Änderung des Kraftwerks eine Überschreitung des Schwellenwertes vorliegt.
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2.) VwGH 30. 1. 2014, 2013/10/0001
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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Hinsichtlich eines Antrags auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung zur Verrohrung eines Wiesenbaches: Zwar sei eine Verbesserung der Agrarstruktur als langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 Abs 2 Z 2 Tir NSchG zu werten, es liege jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse. Vielmehr kommen gemäß dem Gerichtshof nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Eine solche Verbesserung sei durch die gegenständliche Verrohrung nicht gegeben.
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Relevante Norm: NSchG 1977;\ Das LVwG NÖ sprach aus, dass ein Feststellungsbescheid dann kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, wenn der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht und ihr die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Der Antrag auf Feststellung, dass das NÖ Naturschutzgesetz nicht anwendbar sei, wurde daher zu Recht von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
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Relevante Norm: NÖ PolizeistrafG;\ Die Lärmschutzbestimmung des § 1 lit a NÖ PolizeistrafG stellt laut LVwG Tir einen reinen Auffangtatbestand dar. Die Bestimmung komme nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien zu beurteilen sei und trete somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.
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5.) LVwG Oö 22. 1. 2014, LVwG-550000
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Relevante Normen: §§ 13, 15 OöUSchG;\ Mit Bescheid der OÖ LReg wurde der Antrag der Bf auf Mitteilung des Inhalts der Verträge zwischen der Energie AG mit dem Austrian Power Grid über den wechselseitigen Transport und die Einspeisung von Strom abgewiesen. Da die von den Bf bezeichneten Verträge in concreto keine Projektvoraussetzungen darstellen und somit auch nicht zum Gegenstand des bei der OÖ LReg anhängigen Verfahrens bezüglich der Erteilung einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Energie AG nach dem Oö StarkstromwegeG zählen, war die belangte Behörde laut LVwG Oö auch nicht verpflichtet, die von den Bf. geforderten Auskünfte zu erteilen.
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6.) VwGH 29. 1. 2014, 2013/03/0004, 2013/03/0028 (Semmering-Basistunnel)
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EisenbahnG; Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG
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Wurde ein Enteignungsantrag auf Grund eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt, so baut der über diesen Enteignungsantrag absprechende Bescheid auf dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid auf; der auf Basis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides erlassene Enteignungsbescheid steht mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang; im Falle der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides ist dem Enteignungsbescheid die Grundlage entzogen und dieser gleichfalls aufzuheben.