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Relevante Normen: IG-L; Stmk LuftreinhalteVO;\ Zurückweisung des Individualantrags eines Taxiunternehmers auf Aufhebung einer Bestimmung der Stmk LuftreinhalteVO betreffend Partikelemissionsgrenzwerte für Taxis infolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
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Relevante Norm: UVP-G;\ Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Ladendorf betreffend Umwidmung von Grundstücken in „Grünland – Windkraftanlagen“ mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller.
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Relevante Norm: WRG;\ Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland.
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Relevante Norm: UVP-G;\ Fragen hinsichtlich des UVP-Feststellungsverfahrens: Nach Ansicht des BVwG ist ggst der „Projektsbegriff“ als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens erfüllt. Für die Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in Spielbergwurde seitens der Konsensinhaberin ein Antrag auf Bewilligung eingebracht und von der Behörde bereits eine Bewilligung nach dem Stmk VeranstaltungsG erteilt. Damit hat die Konsensinhaberin klar ihren Umsetzungswillen bezüglich des Vorhabens zum Ausdruck gebracht. Da die genannte Bewilligung auch die Neuerrichtung und Abänderung bestehender (UVP-genehmigter) Anlagen umfasst, kann laut BVwG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veranstaltung der UVP-Pflicht unterliegt. Das BVwG verneinte jedoch unter Verweis auf VorJud des US sowie VwGH eine Antragslegitimation der Nachbarn für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G. Ein diesbezügliches Recht ergibt sich nach Ansicht des BVwG auch nicht auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechts.
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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Auflösung einer Wassergenossenschaft: Die Auflösung erfolgterst nach Regelung des weiteren Schicksals ihrer Wasserrechte. Eine endgültige Regelung sämtlicher der Wassergenossenschaft zukommenden Verpflichtungen erfolgt spätestens im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses. Es besteht lauf LVwG NÖ keine Rechtsgrundlage, den bisherigen Genossen eine allfällige Instandhaltungsverpflichtung zu überbinden. Die „Aufteilung“ der Entwässerungsanlage auf die Genossenschaftsmitglieder setzt voraus, dass die Anlage teilbar ist und die Mitglieder dafür eigene wasserrechtliche Bewilligungen nach Maßgabe des § 40 WRG erwerben.
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Relevante Normen: WRG; Aarhus-Konvention; AVG;\ Das LVwG NÖ hielt fest, dass die Kostenbestimmungen der §§ 76 und 77 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden. Als verfahrenseinleitender Antrag iSd § 76 Abs 1 AVG sei der das (wasserrechtliche) Bewilligungsverfahren in Gang setzende Genehmigungsantrag (und nicht die Beschwerde) anzusehen, weshalb die Kommissionsgebühren dem Bewilligungswerber (und nicht dem gegen die Bewilligung Beschwerde Führenden) aufzuerlegen sind. Aus § 15 WRG iVm Art 9 (insb Art 9 Abs 3) des Übereinkommen von Aarhus, welches nicht unmittelbar Anwendung findet und keine „actio popularis“ garantiert, ist laut LVwG NÖ keine privilegierte Parteistellung des Fischereiberechtigten abzuleiten.
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Relevante Norm: WRG;\ Bezüglich der Qualifikation von Beschneiungsanlagen als Wasserversorgungsanlagen: Das LVwG Tir hielt fest, dass Beschneiungsanlagen keine Wasserversorgungsanlagen darstellen. Das im ggst Fall für die Beschneiung vorgesehene Wasser entspreche nicht dem in der ÖNORM M 6257 festgelegten chemischen Anforderungsprofil und sei daher für den angestrebten Zweck nicht geeignet. Die beantragte Bewilligung war daher unter Berücksichtigung des im § 103 Abs 1 lit i WRG definierten Grundsatzes gem § 105 WRG zu versagen.