VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044\ \ Relevante Norm: WRG;\ Bezüglich eines Antrags auf Wiederverleihung eines den Rechtsvorgängern verliehenen und bis 18. Mai 2009 befristeten Wasserrechts für den Betrieb einer Wasserkraftanlage: Im konkreten Fall fehlte es an der erforderlichen Zustimmung der von der Druckrohrleitung in ihrem Eigentumsrecht betroffenen Grundeigentümer. Es war auch keine zwangsweise Einräumung eines Leitungsrechts gem § 63 lit b WRG wegen fehlenden Bedarfs zulässig.\ \ VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Zulässigkeit der Revision und dem Vorgehen bei einem wasserpolizeilichen Auftrag: Im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Entfernung von Schottermaterial aus einer Grabenkünette und zur Auffüllung der Grabenkünette entsprechend dem gewachsenen Boden hielt der VwGH fest, dass selbst wenn die für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags gem § 138 Abs 1 lit a WRG gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, dies nicht bedeute, dass damit die notwendige Beschwer des Rw weggefallen sei. Vielmehr bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, weshalb das LVwG angehalten sei, in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden. Ungeachtet des Ablaufs der von der Behörde festgesetzten Erfüllungsfrist bleibe der wasserpolizeiliche Auftrag aufrecht. Das VwG habe daher bei bereits erfolgtem Fristablauf im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung seinerseits im Falle der Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides eine angemessene Erfüllungsfrist festzusetzen.\ \ VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Änderung des Vorhabens ÖBB-Strecke Graz – Mogersdorf (Verlegung einer Haltestelle): Der Gerichtshof hält fest, dass es sich bei der einzigen im Zusammenhang mit den Liegenschaften der Rw relevanten Änderung des Vorhabens um einen bei km 240,197 situierten Durchlass handelt. Die Einwendungen der Rw hinsichtlich Hochwasserabfluss und Lärm erweisen sich als unbegründet.
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