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Peter Sander

Aktuelle Kundmachungen im BGBl

1.) WRG-GefahrenzonenplanungsV: Mit BGBl II 2014/145, ausgegeben am 13. Juni, wurde die V des BMLFUW über die Gefahrenzonenplanungen nach dem WRG 1959 (WRG-GefahrenzonenplanungsV – WRG-GZPV) kundgemacht. Die V regelt auf Grundlage des § 42a Abs 2 und 3 WRG Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen für Hochwasserrisikogebiete. Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie ihrer Funktionen für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen beurteilt werden (§ 2 Abs 1). Gefahrenzonenplanungen dienen der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie als Grundlage für die Projektierung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen und für die Überprüfung von Hochwassergefahrenkarten/Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG) bzw Hochwasserrisiko-managementplänen (§ 55l WRG; näher § 2 Abs 2).

Die V gilt für Gefahrenzonenplanungen für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko und alle anderen Gebiete mit Hochwasserrisiko, wo diese Planungen zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich sind (§ 3 Abs 1). Die V gilt für Gebiete gemäß § 3 Abs 1, in denen Planungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 2011, BGBl I 2011/14, abgeschlossen oder in Ausarbeitung waren, lediglich insoweit, als diese Planungen den Gefahrenzonenplanungen nicht gleichwertig sind. Unbeschadet dessen sind auf gleichwertige Planungen die Bestimmungen der V über die Revision (§ 11) anzuwenden.

Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der BMLFUW in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen (§ 42 Abs 3 WRG).

Die V ist mit 14. Juni 2014 in Kraft getreten.

2.) Budgetbegleitgesetz 2014: Das Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014), BGBl I 2014/40, sieht auch die Änderung und Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften vor. Zu nennen ist etwa die Anpassung des Förderzinses für flüssige und für gasförmige Kohlenwasserstoffe (§ 69 Abs 3a und 3b MinroG). § 69 Abs 3a und 3b idFd BBG 2014 finden auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung (§ 223 Abs 26 MinroG; Art 32 BBG 2014). Projekte unter österreichischer Beteiligung im Rahmen der internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer nach dem UmweltförderungsG (UFG) sollen nach dem neuen Abschnitt 5a nicht mehr wie bisher vom BMLFUW betreut, sondern auf die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs 1 UFG ausgelagert werden (Art 40 BBG 2014). Mit der Novelle zu § 6 Abs 1 UmweltkontrollG (UKG) soll schließlich klargestellt werden, dass die Umweltbundesamt GmbH ihre Leistungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht nur zur Unterstützung der Vollziehung der Umweltpolitik des Bundes, sondern generell zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes erbringen darf. Damit soll eine höhere Flexibilität zur Erbringung der Dienstleistungen der Umweltbundesamt GmbH im nicht unternehmerischen Bereich zur höchstmöglichen Unterstützung der Politik des Bundes und seiner mit Verwaltungsaufgaben betrauten ausgegliederten und privatrechtlich organisierten Einrichtungen ermöglicht werden (Art 41 BBG 2014; EBRV 53 BlgNR XXV. GP 6).

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