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Aktuelle Legistik

1.) Das BKA hat eine Nov des Anhangs XX des BVergG 2006 zur Begutachtung ausgesendet.

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Anhang XX des BVergG 2006 enthält Anforderungen an die Energieeffizienz, die zentrale Auftraggeber gemäß Anhang V bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich unter den Voraussetzungen des § 80a BVergG 2006 zu beachten haben.

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Am 28. 6. 14 wurde der Bericht des Umweltausschusses über den Antrag 489/A der Abgeordneten Johann Höfinger, Hannes Weninger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird, behandelt. Der Initiativantrag wurde am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet: „Aus § 22 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Wasserbenutzungsrechte, wenn sie nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden sind, persönliche und damit nicht übertragbare Rechte sind. Demgegenüber bestimmt § 8 Abs. 4 der Stmk. GemO, dass die Vereinigung von Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Im Interesse der Daseinsvorsorge soll diese Regelung eine Übertragung eines nicht ‚verdinglichten‘ Wasserbenutzungsrechtes im Rahmen einer gemeinderechtlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen.“

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Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Juni 2014 in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, nicht anwesend: T) beschlossen. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

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