1.) VwGH 11.10.2011, 2009/05/292 (betreffend Stallungen nach nö BauO): Nach stRsp setzt das Vorliegen eines Baugebrechens im Sinn des § 33 nö BauO einen (eventuell vermutlich) baubehördlich bewilligten Bestand voraus. Die in § 33 Abs. 1 leg. cit. normierte Instandhaltungspflicht ist allerdings auch für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben. In einem solchen Fall ist – weil ein konsentierter Zustand als Maßstab für die Qualität der Instandhaltung nicht herangezogen werden kann – dieser unmittelbar aus § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erschließen, weshalb die dort angeführten Beeinträchtigungen vom Eigentümer jedenfalls zu beseitigen sind. Ein Baugebrechen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist ein Zustand eines Bauwerkes, der entweder durch eine Verschlechterung (Alter, Abnützung, Verwitterung, Beschädigung) oder durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder durch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursacht wurde und der die Standsicherheit, die äußere Gestaltung (Aussehen), den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann. Als solche Baugebrechen kommen zum Beispiel Risse im Mauerwerk oder etwa auch Schäden am Außenputz in Betracht.\ \ 2.) Einkaufszentrum Ortszentrum Puchenau (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0207): Puchenau stellt kein schutzwürdiges Gebiet iSd Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft) dar (die Gemeinde wird in der einschlägigen V des BMLFUW, hier idF BGBl II 2006/262, nicht genannt). Auch die einschlägigen Schwellenwerte des UVP-G 2000 erreicht das Projekt im Anlassfall nicht (hier: zweite Spalte Z. 19 Anhang 1); dies auch nicht im Wege der Kumulation (§ 3 Abs 2 UVP-G), etwa bezüglich der Stellplätze noch bezüglich des Ausmaßes der Flächeninanspruchnahme. Der VwGH hielt weiters fest, dass andere Projekte bei der Berechnung der Gesamtverkaufsfläche des Projekts nicht zu berücksichtigen sind, ergibt sich doch aus § 24 Abs. 1 dritter Satz ROG 1994 klar, dass in Kerngebieten zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden, nicht zusammenzuzählen sind. Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass ein Baubewilligungsverfahren stets ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen, nicht aber sonstige erst später entwickelte sonstige Pläne.\ \ 3.) VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0074 (zu WRG 1959: § 104a Abs 2, § 105; Oberflächenwasserkörper – Zustandsverschlechterung): § 104a WRG 1959 sieht die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens nur unter näher geregelten Voraussetzungen (Abs 2) vor, wenn „mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist“. Ungeachtet dieser weiten Formulierung kommt § 104a Abs 2 WRG 1959 nur dann zur Anwendung, wenn durch die Verschlechterungen die Schwelle einer Güteklasse überschritten wird. Innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen sind nach § 105 WRG 1959 zu beurteilen. Ob die Voraussetzungen der Verschlechterungen um eine Güteklasse im Anwendungsbereich des § 104a WRG 1959 vorliegen, hat die Behörde in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen.
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