1.) VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076\ \ Im konkreten Fall ging es um die Auslegung einer Vereinbarung, die einer Gesellschaft vermeintlich das Recht der Benutzung einer bestehenden Brunnenanlage zur Wasserentnahme aus dem Grundwasser einräumte (Hintergrund war die Spaltung der Rechtsvorgängerin auf zwei selbständige Unternehmen samt Vermögensübertragung). Weiters Ausführungen zu §§ 21, 27 WRG (Erlöschung eines befristet verliehenen Wasserrechts, kein Wiederverleihungsantrag).\ \ 2.) VwGH 23. 2. 2012, 2010/07/0039\ \ Wesentliche Feststellung dazu, dass eine Eintragung ins Wasserbuch bloß deklaratorische Wirkung hat und eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen kann (hier betreffend ältere Wassernutzungsrechte vor 1950); VwGH führt weiters aus, dass eine gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten gem § 29 WRG nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes erlischt. Der Berufungsbescheid war zu beheben, weil Feststellungen dazu fehlten, ob und inwiefern in der Zwischenzeit Instandhaltungspflichten eines Dritten (etwa eines Kraftwerksbetreibers) jene des ehem Nutzungsberechtigten abgelöst haben.\ \ 3.) VwGH 23. 2. 2012, 2009/07/0046\ \ Anlassfall des Verfahren war eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser zur Objektkühlung. Der GH stellte klar, dass die fehlende Vertretungsbefugnis der Wohnungseigentumgsgemeinschaft, genauso wie die Nichteinhaltung des Standes der Technik kein subjektiv öffentliches Recht darstelle, die ein Bf vor dem VwGH relevieren kann. Weiters maßgebende Ausführungen zum Unterschied zwischen „rechtmäßig geübter Wassernutzung“ und „Nutzungsbefugnissen nach § 5 (2) WRG“: Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 2 WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der „rechtmäßig geübten Wassernutzungen“. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.\ \ 4.) VwGH 26. 1. 2012, 2010/07/0181\ \ Der VwGH sprach im Anlassfall (betreffend eine Steganlage) aus: Kann ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde „Auflage“ nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht. Ferner. § 105 Abs 1 lit m WRG schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 WRG den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung. Nach ersterer Bestimmung kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist.
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