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Aktuelle wasserrechtliche Rsp des VwGH

Peter Sander

1.) Zum Umfang des § 31 Abs 3 VwGH\ \ VwGH 16. 7. 2010, 2007/07/0036 hat ausgesprochen, dass § 31 Abs 3 WRG die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen ermächtigt, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten (dabei erstreckt sich die behördliche Anordnungsbefugnis auch auf die vollständige Sanierung eines bereits eingetretenen Gefährdungsfalles), sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Dass mit der (im konkreten Anlassfall) primär verfolgten Sanierungsvariante „Bodenaushub“ nur ein Teil der Kontamination erfasst werden kann, steht dem Auftrag von diesbezüglichen Erkundungsmaßnahmen somit nicht entgegen.\ \ Erforderlich ist in jedem Einzelfall, dass die bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen „zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich“ iSd § 31 Abs 3 WRG sind.  Die den Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs 3 WRG bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind dann als erforderlich zu beurteilen, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten.\ \ Im Anlassfall war Heizöl ausgetreten. Auch wenn es die Behörde zunächst unterlassen hatte, durch Erkundungsmaßnahmen (mangels Bohrungen bis zum Grundwasser und mangels sicherer Kenntnis über die Grundwasserströmungsrichtung) den Schadensbereich ausreichend zu ermitteln, konnte im Anlassfall nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Vorgangsweise auf unschlüssigen Prämissen beruhte. Die angeordneten Maßnahmen waren „erforderlich“ iSd § 31 Abs 3 WRG. Darauf aufbauend konnte nach Bestimmung der Lage und räumlichen Verteilung des ausgetretenen Heizöls im inhomogenen Untergrund und nach Untersuchung des Grundwassers in bisher nicht geprüften Bereichen die aktuell (noch) bestehende Gefährdung abgeschätzt und ein endgültiges Sanierungskonzept erarbeitet werden.\ \ Abschließend verwies der GH darauf, dass wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen.\ \ 2.) Stand der Technik und bewilligungspflichtige Vorhaben\ \ Im vorliegenden Fall (VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0037) hatte der Bf nachträglich um Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage ersucht. Der Bf brachte vor dem GH vor, dass die Einhaltung des Standes der Technik nach § 12a WRG alleine nicht ausschlaggebend für die Bewilligung eines wasserrechtlichen Projektes sein könne. Eine wasserrechtliche Bewilligung könne vielmehr nur dann versagt werden, wenn öffentliche Interessen oder bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG dem Projekt entgegenstünden.\ \ Dazu führte der GH aus: Bereits zu § 12a WRG idF der WRG-Novelle 1990 hatte der VwGH aus § 104 Abs 1 lit b WRG, wonach die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen hat, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, abgeleitet, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a WRG entsprechen. Die Bestimmung des § 104 Abs 1 lit b WRG ist ungeachtet der Modifizierungen der Bestimmung des § 12a WRG zum Stand der Technik unverändert geblieben.\ \ Der Stand der Technik ist bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten. Dies folgt zum Einen aus der Judikatur des VwGH zu § 12a WRG idF der WRG-Novelle 1990 iVm § 104 Abs 1 lit b WRG. Zudem hatte nach den Materialien die Verankerung der Einhaltung des Standes der Technik bei allen dem WRG unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen gem § 12 Abs 2 WRG idF der WRG-Novelle 1997 nur klarstellende Bedeutung.\ \ Aus der Tatsache, dass die Anordnung des § 12a Abs 2 WRG idF der WRG-Novelle 1997, wonach die Behörde Ausnahmen vom Stand der Technik über Antrag genehmigen kann, ebenfalls entfallen ist, folgt indessen, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.\ \ Für den vorliegenden Fall der nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage bedeutet dies, dass nach den Bestimmungen des WRG ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hat, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt (§ 12 Abs 1 WRG) und die Anlage dem Stand der Technik iSd § 12a leg cit entspricht. Der VwGH hat – wie bereits dargestellt – die Einhaltung des Standes der Technik bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben aus § 104 Abs 1 lit b WRG abgeleitet.\ \ Bestimmt der BMLFUW den Stand der Technik iSd § 12a WRG nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs 2 WRG idF der WRG-Novelle 2003, ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben – nicht auf § 12a Abs 2 WRG gestützten – Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch einschlägige Regelwerke, wie zB ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden.

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