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Peter Sander

Aktuelles vor der Sommerpause…

1.) Nov des EU-Abfallverbringungsregime im ABl kundgemacht\ Am 27. 6. 14 ist die VO (EU) 660/2014 im ABl der EU (2014 L 189/135) kundgemacht worden. Sie verschärft das geltende EU-Abfallverbringungsregime gem VO 1013/2006. Die neue VO ist ab Anfang 2017 maßgeblich. Die MS haben verschärfte Kontrollen durchzuführen und diesbezgl Pläne aufzustellen. Die kodifizierte Fassung der VO kann in Kürze über EURLEX abgerufen werden.

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2.) Spielberg neu: UVP-Pflicht?

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Das BVwG sprach mit E vom 17.6.2014, W113 2006688-1/8E, aus, dass für das Vorhaben Spielberg neu (Prüf- und Rennstrecke) die Voraussetzungen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorliegen würden; da in erster Instanz (vor der stmk LReg) jedoch lediglich Anrainer Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G gestellt hatten, waren die Beschwerden an das BVwG als unbegründet abzuweisen. Der Konsensinhaber brachte für die Veranstaltung eines „Formel 1-Rennens im Juni 2014“ einen Antrag auf Bewilligung einer Kapazitätserweiterung bei der zuständigen (Materien)Behörde ein; diese genehmigte diesen Antrag nach StVAG 2012. Damit brachte der Konsensinhaber klar seinen Umsetzungswillen bezüglich des Vorhabens zum Ausdruck. Da die genannte Bewilligung die Neuerrichtung und Abänderung bestehender (UVP-genehmigter) Anlagen umfasste, konnte aus Sicht des BVwG aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veranstaltung der UVP-Pflicht unterliegt. In der Sache führte der entscheidende Senat umfassend aus, dass er die unionsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 7 UVP-G nicht teilt. Vorsorglich wurde die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, weil nicht klar sei, ob der VwGH seine Rsp zu § 3 Abs 7 UVP-G aufrechterhalten wird (vgl zB das Vorabentscheidungsersuchen des GH zu VwGH 16.10.2013, 2012/04/0040 sowie den Beschluss VwGH 30.1.2014, 2010/05/0173).

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3.) Verringerung nationaler Luftschadstoffe\ Die Kommission schlägt für die Zeit ab 2020 bzw ab 2030 nationale Höchstmengen für die Emission bestimmter Luftschadstoffe vor und dehnt die Grenzwerte auf weitere Luftschadstoffe aus (KOM 2013, 920 samt Anhang). Die Mitgliedstaaten sollen nationale „Luftreinhalteprogramme“ erstellen. Diese müssen Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung von Luftschadstoffen enthalten. Außerdem sollen bis 2025 zu erreichende Zwischenziele eingeführt werden.

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