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Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 2012/51, bringt auch im Umweltrecht zahlreiche Änderungen mit sich. Kürzlich wurden Ministerialentwürfe des BMLFUW veröffentlicht, die die Gesetze in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltinformationsmanagement und Abfallwirtschaft, Altlastensanierung und Chemikalienrecht an die kommende Rechtslage anpassen sollen.\ \ 1. Ministerialentwurf (BMLFUW) zur Änderungen des UVP-G 2000 – 483/ME XXIV. GP (Link)\ \ Bereits in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl I 2012/51 wurde durch den in das UVP-G neu eingefügten § 40a, welcher statuiert, dass über  „Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz […] mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht“ entscheidet, das UVP-Verfahren grundsätzlich (ab 1.1.2014) vom Umweltsenat an das Bundesverwaltungsgericht überführt.\ \ Mit dem vom BMLFUW vorgelegte ME für eine Novellierung des UVP-G (483/ME XXIV. GP) sollen die Beschwerdemöglichkeiten  von  Legalparteien  beim  Bundesverwaltungsgericht und ihre Revisionsmöglichkeiten beim VwGH gesichert, die bestehenden Verfahrensstandards im UVP-Verfahren auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährleistet und Regeln zur Überführung laufender Verfahren des Umweltsenates an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt werden (vgl 483/ME XXIV. GP, 1). Durch die im ME vorgesehenen Anpassungen des UVP-G soll es zu keiner Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bezüglich der Rechtsmittel und Verfahrensbestimmungen kommen.\ \ Wichtige Neuerungen im Überblick:\ \ –          Die Möglichkeit im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 bzw § 24 Abs 5 UVP-G, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, soll künftig nicht mehr der Parteistellung immanent sein, sondern bei den Formalparteinen einer ausdrücklichen Zuerkennung bedürfen; so soll in § 3 Abs 7 S 6 UVP-G künftig erwähnt werden, dass Projektwerber, Umweltanwalt und Standortgemeinde Parteistellung und das Recht haben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Selbiges soll auch bezüglich des Revisionsrechts an den VwGH gelten.\ \ –          Anpassung des § 3 Abs 7a bzw § 24 Abs 5a UVP-G: Auch künftig können Umweltorganisationen Rechtsmittel gegen die UVP-Pflicht verneinende Feststellungsbescheide einlegen, nunmehr aber beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der „Sonderstellung“ der Umweltorganisationen (ihnen ist der Bescheid nicht zuzustellen!), sollen diese künftig ihre Beschwerde binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung des Feststellungsbescheides im Internet einzubringen haben und es ihnen auch verwehrt bleiben, gegen säumige Behörden vorgehen zu können (vgl § 40 Abs 3 neu UVP-G).\ \ –          Nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle bedingt, sondern wegen eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens notwendig geworden, ist die im ME vorgesehene Streichung des § 3a Abs 8 UVP-G, in welchem eine Ausnahme  von  der  UVP  für  Maßnahmen,  die  Gegenstand  eines  verwaltungsrechtlichen Anpassungs-  oder  Sanierungsverfahrens sind, geregelt war.\ \ –          Aufgrund des Wegfalls der „zweiten Instanz“ (Umweltsenat) sieht der ME eine Anpassung des § 16 Abs 3 UVP-G über die Erklärung eines absoluten Schlusses des Ermittlungsverfahrens vor.\ \ –          Geändert werden sollen auch die §§ 19 und 24f Abs 8 UVP-G dahingehend, dass künftig den Formalparteien  anstatt  des  Rechts,  eine Beschwerde  an  den  VwGH  zu erheben, das  Recht  zukommen soll, eine  Beschwerde  an  das Bundesverwaltungsgericht und anschließend eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen.\ \ –          In den §§ 26 Abs 3, 27 Abs 2 und 28 Abs 2 UVP-G sollen die Verweise  auf  den  „Umweltsenat“  durch  das „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt werden.\ \ –          Die bislang in § 40 Abs 3 enthaltene Regel über die Nichtigerklärung  von materienrechtlichen Bescheiden in Angelegenheiten, für die eine UVP durchzuführen wäre, soll nach dem ME in Hinkunft in § 39 Abs 3 zu finden sein.\ \ –          Umfassend sind die vorgesehenen Änderungen des § 40 UVP-G, welcher bislang den Umweltsenat in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnitts als Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde festlegte. In leg cit soll nun das „Rechtsmittelverfahren“, also  das Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht, ausführlich geregelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht soll in Zukunft für Beschwerden gegen alle Entscheidungen  nach  dem  UVP-G  zuständig sein; das  gilt  für  die  konzentrierten  Genehmigungsbescheide nach  dem  2.  Abschnitt  ebenso  wie  für  sämtliche  teilkonzentrierten  Genehmigungsbescheide  nach  dem 3. Abschnitt und auch für die von der Landesregierung nach § 24 Abs 3 UVP-G zu erlassenden Bescheide (Mat zu 483/ME XXIV. GP, 5). Nur für Rechtsmittel gegen Strafbescheide sollen die Landesverwaltungsgerichte (als Nachfolger der UVS) zuständig sein. In § 40 Abs  2  soll  eine  Zuständigkeit  von  Senaten  zur  Entscheidung  festgesetzt werden. § 40 Abs 6 UVP-G soll nach dem ME künftig regeln, dass Amtssachverständige  des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird, diesem zur Verfügung  stehen.\ \ –          Das Fortbetriebsrecht gem § 42a UVP-G soll auch auf den 3. Abschnitt ausgedehnt werden. Ferner soll die Terminologie entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov angepasst werden.\ \ –          Künftig soll das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide zu Dokumentationszwecken an das BMLFUW übermitteln.\ \ Konsequenz der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov ist ferner natürlich auch, dass das USG 2000, BGBl I 2000/114 idF  BGBl I Nr 2009/127 aufgehoben werden muss. So sieht der ME ein „Bundesgesetz über die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat“ vor.\ \ 2. Ministerialentwurf (BMLFUW) eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz  2002,  das  Altlastensanierungsgesetz und  das  Chemikaliengesetz  1996  geändert  werden sollen – 481/ME XXIV. GP  (link)\ \ Durch formale Anpassungen und legistische Klarstellungen soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Abfall-, Altlasten- und Chemikalienrechts sichergestellt werden. Grundsätzlich soll die bestehende Rechtslage in den genannten Bereichen beibehalten werden, lediglich jene Bestimmungen, die den administrativen Instanzenzug regeln, sollen entfallen (siehe Mat zu 481/ME XXIV. GP). Das Rechtsschutzverfahren wurde dementsprechend von Grund auf geändert: verwaltungsbehördliche Bescheide könne nur mehr bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden.\ \ a. Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetz  2002\ \ Wie erwähnt, soll der Instanzenzug und das Rechtsschutzsystem  entsprechend der Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 angepasst werden (wobei die Rechte der Umweltanwaltschaften unverändert belieben sollen). So soll an den entsprechenden Stellen im AWG 2002 auf die Einräumung des Beschwerderechts gem Art 132 Abs 5 B-VG an die zuständigen Verwaltungsgerichte sowie des Revisionsrechts gemäß Art 133 Abs 8 B-VG an den VwGH verwiesen werden und die „alte Diktion“ ausgetauscht werden . Ferner sollen in das AWG 2002 zwei neue Vorschriften eingefügt werden: In §  87c sollen die Beschwerde und Revision näher bestimmt werden, § 87d soll eine Pflicht der bescheiderlassenden Behörde statuieren, dem BMLFUW die Bescheide zu übermitteln.\ \ Nicht aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, sondern aufgrund einer Änderung der RL 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte notwendig geworden ist die Anpassung der Definition von „Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten“ (§ 13a Abs 1 3. Satz AWG 2002) sowie die Einfügung einer Regelung in § 13a Abs 1a AWG 2002, wonach es für ausländische  Hersteller  und  ausländische  Versandhändlern  künftig  möglich  sein soll,  einen inländischen  Bevollmächtigten  zu  bestellen.\ \ b. Änderungen im Altlastensanierungsgesetz\ \ Um das ALSAG entsprechend des neuen Rechtschutzsystems und der neuen Instanzenzüge anzupassen, sollen einerseits zahlreiche Bestimmungen entfallen und andererseits die §§ 25a  und 25b eingefügt werden. In § 25a Abs 4 ALSAG soll nach dem ME von der in Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG vorgesehenen Möglichkeit, die Zuständigkeit  des Bundesverwaltungsgerichtes  in  Angelegenheiten  der  mittelbaren  Bundesverwaltung  vorzusehen, in  besonders  bedeutsamen  und  komplexen  Angelegenheiten  des  ALSAG Gebrauch  gemacht  werden. Gem  Abs 2 u 3 leg cit soll der BMLFUW die Möglichkeit haben, gegen Bescheide der Verwaltungsbehörde Beschwerde bzw gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Revision einzulegen. In § 25b ALSAG soll nach dem ME eine Pflicht der bescheiderlassenden Behörde vorgesehen werden, die von ihr ausgefertigten Bescheide an den BMLFUW zu übersenden.\ \ Weitere Änderungen des ALSAG betreffen § 3 Abs 1 Z 4 und § 10 Abs 3; die Anpassungen waren jedoch nicht wegen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov, sondern aufgrund  höchstgerichtlicher Rsp notwendig geworden. Zielsetzung  der  Neufassung des  § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG „ist  die  Sicherstellung  der  umweltgerechten Behandlung  der  Abfälle,  die  Gleichbehandlung  von  Sachverhalten  in  Bezug  auf  beitragspflichtige Tätigkeiten  und  dass  die  Wirksamkeit  der  Lenkungsmaßnahme  des  Altlastensanierungsgesetztes  nicht  beeinträchtigt wird“ (Mat zu 481/ME XXIV. GP, 5). Mit § 10 Abs 3 neu ALSAG soll die bestehende Rechtslage beibehalten und klargestellt werden, dass nicht das Hauptzollamt ihm originär zukommende Parteirechte hat, sondern diese nur als Vertretung  seines  Rechtsträgers für den Bund ausübt (Mat zu 481/ME XXIV. GP, 6).\ \ c. Änderung des Chemikaliengesetzes 1996\ \ Wie auch beim AWG 2002 und beim ALSAG bedingt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, dass jene Bestimmung im ChemG, die den administrativen Instanzenzug (zum UVS) regelten, entfallen (so soll etwa § 61 Abs 5 letzter Satz entfallen). § 75 ChemG über die Möglichkeit der Amtsbeschwerde des BMLFUW gegen UVS-Bescheide soll folglich durch eine Regelung ersetzt werden, mit der dem BMLFUW  ein  Revisionsrecht  gegen  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  der Landesverwaltungsgerichte  und  des  Bundesverwaltungsgerichtes sowie ein Fristsetzungsantragsrecht bei Säumnis eingeräumt  wird; hierdurch soll ein einheitlichen  Gesetzesvollzug  und  eine  einheitliche  Anwendung  der  Rechtsvorschriften  gewährleistet (vgl Mat zu 481/ME XXIV. GP, 8). § 75a ChemG sieht vor, dass gegen Bescheide (zB die  Gewährung  von  Einzelausnahmen  von  EU-weit  beschränkten  Chemikalien), gegen vorläufige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen gem § 70 ChemG und bei Säumnis des BMLFUW – abweichend von der Grundregel des § 3  VwGVG – eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann. In § 75b ChemG soll ein Eintrittsrecht des BMLFUW an  Stelle  eines  anderen  beschwerdeführenden  staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde eingeräumt  werden. Hierdurch soll  einen einheitlicher Vollzug und eine einheitliche Anwendung des ChemG begünstigt werden (Mat zu 481/ME XXIV. GP, 9).\ \ 3. Ministerialentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes – 484/ME XXIV. GP (link)\ \ Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 macht auch im UIG verfahrensrechtliche Anpassungen notwendig. Die Regelungen in der derzeitigen Fassung des UIG sehen die UVS in den Ländern als  Rechtsmittelinstanz  für  Bescheide  von Verwaltungsbehörden und für Mitteilungen durch informationspflichtige Stellen vor. Zur Anpassung an das neue Rechtsschutzsystem müssen sohin die entsprechenden Normen (§ 18 Abs 4 und 5 UIG) geändert werden; künftig sollen für die Rechtsmittel gegen sämtliche Bescheide die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sein (zur Begründung siehe Mat zu 484/ME XXIV. GP, 3).

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