top of page

Anpassungen im Umweltstrafrecht

Am 21. 11. 2011 ist mit BGBl I 2011/103 das BG zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt kundgemacht worden. In Umsetzung der EU-RL 2008/99/EG (RV 1392 24. GP NR) wurden neue Tatbestände betreffend Schädigung der Ozonschicht [§ 177d und § 177e] und des Tier- oder Pflanzenbestandes [§§ 181f bis 181i] in das StGB eingefügt und einige Tatbestände wie betreffend unerlaubten Umgang mit Kernmaterial [§ 177b StGB] und umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen [§ 181b StGB und § 181c StGB] angepasst. Für sämtliche der neu eingeführten Tatbestände wurde die Zuständigkeit des Landesgerichts vorgesehen.\ \ Die Änderungen treten mit 1. 1. 2012 in Kraft.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page