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AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 regelt Berufsrecht der Abfallsammler neu

Peter Sander

Unter dem in der Öffentlichkeit bekannten Schlagwort des “Plastiksackerlverbots” hat die sogenannte AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 nunmehr den Nationalrat passiert. Sie enthält neben dem Plastiksackerlverbot freilich noch zahlreiche andere Änderungen in auf den ersten Blick unbedeutenderen Details, die allerdings in der Praxis große Auswirkungen haben. Hier auf www.umweltrechtsblog.at wird die Novelle freilich ausführlich vorgestellt werden. Den Anfang macht für’s erste einmal das Berufsrecht.

Im abfallrechtlichen Berufsrecht ist durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 an zahlreichen kleineren und größeren Schräubchen gedreht worden (die Zitate beziehen sich bereits auf die novellierte AWG-Fassung).

Die sogenannten Erlaubnisfreien Rücknehmer dürfen durch die Neufassung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zwar weiterhin nicht gefährliche Abfälle unbeschränkt und gefährliche Abfälle nur in verhältnismäßigen Mengen gemessen an den abgegebenen Produkte ohne eigene abfallrechtliche Erlaubnis zurücknehmen. Neu ist, dass sie aber nun nicht zwingend alle Abfälle an befugte Sammler und/oder Behandler weitergeben müssen, sondern selbst auch Vorbereitungshandlungen zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle durchführen dürfen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Judikat des EuGH in der Rechtssache C‑624/17, Tronex, zur Abgrenzung von Restposten und Retouren gegenüber Abfall). Erlaubnisfrei werden nunmehr auch Universitäten und technische Versuchsanstalten und Versuchsbetriebsanlagenbetreiber genauso wie Installateure, Wartungsfirmen, Gärtner, Abbruch- und Erdbewegungsunternehmen sowie Hausverwalter gestellt (siehe den neuen § 24a Abs. 2 Z 9 bis 12 AWG 2002). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle soll diese Ausnahme auch für Einsatzkräfte des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Feuerwehr bei Einsätzen und Übungen gelten. Die Entnahme von Batterien aus Elektroaltgeräten oder Alt-KFZ ist ab sofort auch keine Behandlung mehr und darf daher auch von reinen Sammlern solcher Geräte/Fahrzeuge wie auch “sinngemäß” von erlaubnisfreien Rücknehmern durchgeführt werden (§ 25a Abs. 5a AWG 2002).

Ebenfalls entfällt das Erfordernis eines Zwischenlagers für Sammler nicht gefährlicher Abfälle, das benötigt man hinkünftig nur mehr für die Sammlung gefährlicher Abfälle. Für die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle ist es nur noch "erforderlichenfalls" erforderlich; also immer dann nicht, wenn es lediglich um den Transport von Abfällen von der Baustelle zu beispielsweise Deponien geht.

Zu guter Letzt führt nun auch die reine Untätigkeit für mehrere Monate nicht zum automatischen Erlöschen der Erlaubnis: Hinkünftig soll nur noch die dauerhafte Einstellung der Tätigkeit oder eine mehr als zweijährige Inaktivität im EDM zu einem Erlöschen der abfallrechtlichen Erlaubnis führen (§ 27 Abs. 3 und 3 AWG 2002).

Durch eine Änderung in der Behördenzuständigkeit ist hinkünftig auch eine ministerielle Behördenzuständigkeit für Inhaber einer EU- oder EWR-ausländischen Erlaubnis zur Abfallsammlung und/oder -behandlung gegeben: Solche Erlaubnisse sind vor Tätigkeitsaufnahme in Österreich eben dem Minister und nicht mehr dem jeweiligen Landeshauptmann vorzulegen (§ 24a Abs. 2 Z 3 AWG). Außerdem gibt es neue Regelungen hinsichtlich des Entzugs solcher “gleichwertigen Erlaubnisse” (§ 25a Abs. 6a AWG 2002).

Weiters wird das EDM aufgewertet: Der Nachweis der geeigneten und genehmigten Behandlungsanlage oder des Zwischenlagers für die Erlaubniserteilung (was in der Praxis ohnehin zumeist zivilvertraglich erfolgt) entfällt, wenn eine entsprechende Anlagenberechtigung im EDM eingetragen ist.

Systematisch gänzlich neu wird der Erlaubnisentzug bei Wegfall der Verlässlichkeit oder anderer Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung geregelt. Anders als bisher ist kein gänzlicher Entzug mehr vorgesehen, sondern auch ein teilweiser oder auch nur ein zeitlich beschränkter (§ 25a Abs. 6 AWG 2002). Dies immer dann, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern.

Auch die dreimalige Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt führt nicht mehr zwingend zum Erlaubnisentzug. Nach dem neuen § 25a Abs. 7 AWG 2002 hat die Behörde nunmehr anstelle eines Erlaubnisentzuges nachsichtig zu sein; und zwar nicht nur – wie bisher – bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht, sondern eben auch bei Vorliegen von drei oder mehr Verwaltungsstrafen wegen Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt.

Die Novelle bringt tatsächlich massive Erleichterungen für Installateure, Wartungsfirmen, Gärtner, Abbruch- und Erdbewegungsunternehmen sowie Hausverwalter und natürlich hinsichtlich der beruflichen Verlässlichkeit für alle Abfallsammler und/oder -behandler. Hier wird Deregulierung auch Wirklichkeit. Mit dem Plastiksackerlverbot hat as alles freilich nichts zu tun.

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