In einem Tiroler Fall (über den im Umweltrechtsblog schon berichtet wurde – siehe den Beitrag von Bettina Bachl vom 01.04.2014), in dem ein Wohnhaus bereits unter der Auflage baurechtlich rechtskräftig genehmigt war, dass die Dach? und Oberflächenwässer ohne Beeinträchtigung für die Anrainer auf eigenem Grund zu Versickerung zu bringen sind, womit der Nachbar dann die Wasserrechtsbehörde konfrontierte, bemerkte der VwGH zunächst allgemein:\ \ Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden. Wenn die Nachbarn geltend machen, dass in Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern die in den Zuständigkeitsbereich der das Wasserrechtsgesetz vollziehenden Behörden fallen (VwGH 23.03.2001, 99/06/0155, 0156). Auch im Zusammenhang mit den in Bauverfahren angesprochenen Aspekten der Wahrung des Hochwasserschutzes von Grundstücken (VwGH 23.01.1992, 91/06/0239), oder der Wasserversorgung und Wasserqualität (VwGH 23.01. 1996, 84/06/0117 und VwGH 14. 03.1991, 89/06/0121) ging der VwGH mit näherer Begründung davon aus, dass solche Interessen nicht im Bauverfahren, sondern im wasserrechtlichen Verfahren zu wahren seien.\ \ Soll die Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für eine Oberflächenentwässerung mit Bescheid feststellen, so ist sie dafür schon wegen dieses Verfahrensgegenstandes zweifellos zuständig.\ \ Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (VwGH 13.03.1990, 89/07/0157).\ \ Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 25.04.1996, 95/07/0216 mwN).\ \ Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist daher unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem dem Antragsteller (der den Feststellungsbescheid beantragte) die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG einen Antrag nach § 138 Abs 1 WRG zu stellen.\ \ Auf Grund dessen erübrigte es sich für den VwGH darauf näher einzugehen, ob für das gegenständliche Vorhaben (Oberflächenentwässerung) eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG vorliegt.\ \ Also doch primär Verfahrensrecht, eigentlich schade, es hätte wasserrechtlich noch interessanter werden können!
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