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(Beschränkbares) Recht auf Informationszugang von NGOs zu Behördenentscheidungen gem Art 10 Abs 1 EM

Der EGMR hat kürzlich im Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes/Österreich (Appl. no. 39534/07) ausgesprochen, dass NGOs grds das Recht auf Zugang zu (anonymisierten) Entscheidungen einer nationalen Behörde (im Anlassfall: der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission) einzuräumen ist.

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Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war Art 10 Abs 1 EMRK: Das Recht der NGO auf Freiheit der Meinungsäußerung wurde im Anlassfall verletzt, weil sich die nationale Behörde im Anlassfall geweigert hatte, das Recht der NGO auf Informationszugang nach Art 10 Abs 1 EMRK (trotz angebotenem Kostenersatz, Möglichkeit der Anonymisierung etc) anzuerkennen und die begehrten Entscheidungen der NGO zur Verfügung zu stellen.

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Anm d Red: 1.) Das Urteil der zuständigen Kammer des EGMR ist durchaus bemerkenswert und über den Anlassfall hinaus von Bedeutung: Immerhin hatte der VfGH bisher in stRsp anders entschieden (s zB VfSlg 19.571/2011). Eine Änderung der Rechtsprechung des nationalen Höchstgerichts ist daher zu erwarten.

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2.) Der EGMR betont die wichtige Rolle von NGOs als public watchdog; ihnen müsse im Anwendungsbereich von Art 10 EMRK ein ähnlicher Schutz zuteil werden wie Medien. Das ist im Hinblick auf die laufenden Diskussionen rund um die Implementierung der Aarhus-Konvention bzw die Stellung der NGOs in UVP-Verfahren hervorzuheben.

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3.) Das Recht auf Informationszugang ist nicht schrankenlos; es besteht keine generelle Verpflichtung des Staates, alle Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde zu publizieren. Der Informationszugang kann daher aus triftigen Gründen beschränkt werden.

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