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Beschwerde der steirischen Umweltanwältin wegen Verspätung zurückgewiesen – Amt der LReg ist A

Ein verfahrensrechtlicher „Kunstfehler“ unterlief kürzlich der Umweltanwältin der Steiermark: Der von ihr beim VwGH (die Entscheidung ist noch nicht im RIS veröffentlicht) bekämpfte Bescheid des Umweltsenates betreffend das Kraftwerksvorhaben Gössendorf/Kallsdorf von 23.12.2008 wurde per Post zugestellt und laut Rückschein von einem Bediensteten der „Zentralkanzlei“ des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Postbevollmächtigten für RSb-Briefe am 02.01.2009 übernommen.\ \ Die Umweltanwältin behauptet in ihrer Beschwerde vom 18.02.2009 (beim VwGH eingelangt am 23.2.2009), dass ihr der Bescheid des Umweltsenates erst am 12.01.2009 zugestellt worden sei. Tatsächlich ist der Bescheid, welcher die Umweltanwaltschaft unter der Anschrift „Stempfergasse 7, 8010 Graz“ ausweist mit der übrigen Dienstpost des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zunächst an die Zentralkanzlei in der Hofgasse 15, 8010 Graz, gesendet worden (wo auch der Rückschein ausgefüllt worden ist). Die Umweltanwaltschaft sei organisatorisch der Fachabteilung 13C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigeordnet, sodass Dienstpost zuerst gesammelt an die Kanzlei dieser Fachabteilung geschickt werde (Karmeliterplatz 2, 8010 Graz). Dort werde die Dienstpost aufgeteilt und dann durch einen Amtsboten an die Umweltanwaltschaft übermittelt (Stempfergasse 7, 8010 Graz). In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass durch die Feiertage und urlaubsbedingten Abwesenheiten zu Jahresbeginn dieses Procedere offenbar zehn Kalendertage in Anspruch genommen habe, sodass der Bescheid tatsächlich erst am 12.01.2009 bei der Umweltanwaltschaft eingelangt sei.\ \ Über Aufforderung des VwGH im Zuge der Ermittlung des Zustellzeitpunktes teilte die Steiermärkischen Landesregierung mit, dass sich die Umweltanwaltschaft zur Besorgung der Geschäfte des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat bediene, es gebe jedoch keine besonderen organisatorischen Vorschriften für die Entgegennahme von Postsendungen für die Umweltanwältin (Anmerkung: Gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt kann sich die Umweltanwältin zur Besorgung der Geschäfte sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen).\ \ Daraus folgerte der VwGH folgendes: Da sich die Umweltanwältin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat bedient und von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung 13C adressierten Sendungen, der sie organisatorisch beigeordnet ist, regelmäßig übernommen werden, ist es nicht zweifelhaft, dass es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwältin iSd § 2 Z 4 ZustellG handelt, für die organisatorisch die genannte „Zentralkanzlei“ als Einlaufstelle eingerichtet ist. Dass in der Zustellverfügung des US-Bescheides die Adresse der Umweltanwältin in der Stempfergasse 7 angeführt ist, ändert nichts daran, dass es sich bei der Zentralkanzlei um eine zulässige Abgabestelle iSd ZustellG gehandelt hat. Der bittere Beigeschmack dabei: Die von einigen schon sehnsüchtig erwartete inhaltliche Auseinandersetzung des VwGH mit den Aussagen des Umweltsenates in seiner Entscheidung zu Gössendorf/Kallsdorf betreffend den Artenschutz ist nicht erfolgt.

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