BVwG stellt die Walderhaltung über wirtschaftliche Interessen
- Gerlinde Schörghofer
- 15. Okt.
- 3 Min. Lesezeit
Die Projektwerberin beantragte 2021 die Erweiterung ihrer Kalkschottergrube in der
Gemeinde Desselbrunn um 7,4 ha („Viecht Nord I“), was zur Versagung der UVP-
Genehmigung durch die Oberösterreichische Landesregierung führte. Im
Beschwerdeverfahren hat das BVwG die Rodung auf forstrechtlicher Ebene geprüft und im Zuge der Interessensabwägung entschieden, dass die Erhaltung des Waldes mit seiner Klimaschutzfunktion über dem wirtschaftlichen Interesse am Rohstoffabbau steht. Somit hat das BVwG den negativen UVP-Bescheid bestätigt und eine wegweisende Entscheidung (15.9.2025, W104 2304530-1/21E) für mehr Klimaschutz getroffen.
Die Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG: Was spricht für das öffentliche Interesse am Bergbau? Was spricht für die Erhaltung des Waldes?
Bei einer geplanten Rodung hat die Behörde/das Gericht eine Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 dann durchzuführen, wenn ein anderes öffentliche Interesse, wie hier der Bergbau (§ 17 Abs 4), dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung entgegensteht.
Das öffentliche Interesse am Bergbau sieht das BVwG als bedeutend an, da der Bedarf an Kalkschotter in der Region bereits im Jahr 2030 nicht mehr gedeckt werden kann. Der Rohstoff ist für Infrastrukturprojekte sowie für den Gebäudebau unerlässlich.
Hinsichtlich der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zieht die Forstbehörde einerseits den Waldentwicklungsplans (WEP), dem eine Indizwirkung zukommt, heran und lässt andererseits ein Gutachten durch einen forstlichen Sachverständigen einholen. Liegt laut WEP entweder eine hohe Erholungswirkung, eine mittlere oder hohe Schutzwirkung oder eine mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung vor, ist das öffentliche Interesse an der Walderhaltung als hoch einzuordnen.
Die Wohlfahrtsfunktion für das im konkreten Fall relevante Waldstück wird aufgrund der geringen Waldausstattung in der Region (14 %) durch das BVwG als sehr hoch bewertet (Wertziffer 3 lt. WEP). Das BVwG führt weiters an, dass die Klimaausgleichswirkung des Waldes in dieser Gegend besonders bedeutend ist, da die Tendenz der Waldentwicklung in der Region nach unten geht. Die zu rodende Waldfläche sei sehr divers bestückt und der Wald leiste hinsichtlich der steigenden Extremwettereignisse wie Hitze, Starkwinde oder Starkregen eine wichtige Ausgleichsfunktion. Das Waldstück filtere Staub, der durch die in der Nähe querende A1-Westautobahn entsteht, aus der Luft.
Das BVwG wägt in einem separaten Punkt der Entscheidung ab, ob die Erweiterung der Kalkschottergrube für oder gegen den Klimaschutz spreche. Die Projektwerberin argumentiert nämlich mit einer Ersparnis an Treibhausgasemissionen, wenn Kalkschotter in der Region abgebaut werden könnte, da so Transportfahrten entfallen würden. Dies sieht das BVwG nicht als schlagkräftiges Argument und bewertet die Argumentation der Projektwerberin, dass Ersatzaufforstung stattfinden wird, als nicht wesentlich, da Ausgleichsmaßnahmen erst nach Genehmigung festgelegt werden (gem.
§ 18 ForstG) und in der Interessensabwägung nicht berücksichtigt werden.
BVwG stellt Klimaschutz über Bedarf an Rohstoffen
Das BVwG sieht einen regionalen Engpass in der Versorgung mit Kalkschotter ohnehin als gegeben an, den auch diese Erweiterung der Kalkschottergrube nicht verhindern könnte. Außerdem sieht das Gericht ein Potenzial in Recyclingbaustoffen, die
Kalkschotter substituieren können. Bemerkenswert ist, dass das BVwG anerkennt, dass dieser Recyclingbaustoff den Bedarf nur zu 30 % decken kann, aber es „normative Weichenstellungen“ hin zur Förderung der Produktion des Recyclingbaustoffs geben wird.
Das BVwG entscheidet sich für den Schutz des Waldes und damit für den Klimaschutz. Das Gericht lässt bei seiner abschließenden Interessensabwägung auch die geringe Waldausstattung der Nachbargemeinden in seine Entscheidung miteinfließen und zählt alle positiven Auswirkungen, die Wälder auf das Klima, die Natur und auf die Gesundheit der Menschen haben, nochmals auf. Das BVwG nimmt aufgrund des „immer schneller fortschreitenden Klimawandels“ eine Versorgungsunsicherheit mit Kalkschotter für diese Region in Zukunft in Kauf.
Die rechtliche Anerkennung der Klimaschutzfunktion des Waldes
Die Entscheidung des BVwG folgt (zum Teil) legislativen Entwicklungen: Mit der Novelle des ForstG 2023 wurde die Klima- und Biodiversitätsfunktion, die Wälder haben, als Kriterium für die Beurteilung der Wohlfahrtsfunktion eines Waldes mitaufgenommen. Der Nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) hebt ebenso die zentrale Rolle der Wälder im Bereich des Klimaschutzes hervor. Die Land Use, Land Use Change and Forestry Verordnung (LULUCF-VO) schreibt auf EU-Ebene vor, dass mehr CO2 abgebaut werden muss, was etwa durch Walderhaltung oder -aufforstung passieren könnte. Österreich ist dahingegen noch säumig, diese Ziele im Waldentwicklungsplan festzuschreiben. Das BVwG hat die Bedeutung der Walderhaltung für den Klimaschutz dennoch erkannt.






