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CO2-Abscheidung keine Genehmigungsvoraussetzung für Großfeuerungsanlagen

Peter Sander

Schrittweise wird nun die Umsetzung der CCS-RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 in Angriff genommen (zum jüngsten Gesetzesentwurf bereits Granner, Erster Entwurf für die Umsetzung der CCS-RL 2009/31/EG, 28. Juni 2011).\ \ Die Auslegung des Art 9a Großfeuerungsanlagen-RL 2001/80/EG, eingefügt mit der CCS-RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2, ist bislang umstritten gewesen. Die Auffassung, es handle sich bei dieser Bestimmung um ein in jedem Fall zu erfüllendes Bewilligungserfordernis (Sander, Neue Genehmigungsvoraussetzungen durch CCS?, 24.2.2009; ders, Geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS), in N. Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht2 (2010) 676 ff; Marboe, CCS: Klimaschutz unter der Erde?, ecolex 2009, 902 [904 f]), stand der Meinung gegenüber, Art 9a normiere nicht mehr als die Pflicht, im Genehmigungsverfahren die CCS-Kompatibilität der Anlage zu überprüfen und nur bejahendenfalls die erforderlichen Einrichtungen vorzusehen (Granner, CO2-Abscheidung und -Speicherung – eine neue Genehmigungsvoraussetzung für Großfeuerungsanlagen?, ecolex 2010, 999).\ \ Der BMWFJ, nach § 9 Abs 7 EG K als Verordnungsgeber dazu berufen, nähere Bestimmungen über die Genehmigung bestimmter Anlagenarten zu erlassen, hat sich nun der letztgenannten Auffassung angeschlossen:\ \ Die Verordnung des BMWFJ über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl II 2011/231 (erwähnt bereits bei N. Raschauer, Neue UmweltschutzV im BGBl, 5. August 2011), ordnet an, dass die zur Erlangung der ersten Errichtungsbewilligung eingereichten Unterlagen Angaben über eine Überprüfung zu enthalten haben, ob geeignete geologische Speicherstätten für CO2 verfügbar sind und ob die Errichtung von Transportanlagen und die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch sowie wirtschaftlich machbar sind (§ 2 Abs 1 leg cit). Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 erteilt wurde, ist diese Überprüfung nachzureichen (§ 2 Abs 2 leg cit).\ \ Auf Grundlage der vom Bewilligungswerber einzureichenden Unterlagen sowie anderer verfügbarer Informationen entscheidet im Anschluss die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind (§ 3 Abs 1 leg cit).\ \ Ist dies der Fall, so hat die Behörde im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird (§ 3 Abs 2 leg cit).\ \ Sind die genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies jedoch keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar; diesfalls hat lediglich die vorgenannte Platzfestlegung zu entfallen (§ 3 Abs 3 leg cit).

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