Das Preisänderungsrecht ist tot – lang lebe das Preisänderungsrecht
- Gregor Biley
- 31. Juli
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Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 gestützte Preisänderung eines Energieversorgers aus dem Jahr 2023 unzulässig war. Dem Kläger, der Haushaltskunde ist, wurde vom beklagten Stromversorger im Jahr 2023 mitgeteilt, dass sein Strompreis um rund 86 % erhöht wird. Nach den AGB ist der:die Versorger:in berechtigt, dem:der Kund:in Preisänderungen in einem Schreiben unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Umstände, die zur Preisänderung geführt haben, mitzuteilen, und der:die Kund:in ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn er:sie mit der Preisänderung nicht einverstanden ist.
Der OGH hält seine bisherige Judikatur, wonach kein Sonderprivatrecht im Energiesektor existiere, aufrecht und führt demzufolge aus, dass das ElWOG kein gesetzliches Preis-änderungsrecht enthält – will der:die Versorger:in Preise einseitig abändern, muss dieses Recht einschließlich einer genauen Bezeichnung der Umstände, die das Anpassungsrecht auslösen sollen, vereinbart werden.
Die vertragliche Vereinbarung ist unter anderem an den verbraucherrechtlichen Bestimmungen des KSchG bzw. der Klausel-RL zu messen. Sie darf weder intransparent noch gröblich benachteiligend sein. Im Ergebnis war auch die AGB-Klausel des Versorgers an diesem Maßstab zu messen. Der OGH entschied (OGH 28.3.2025, 8 Ob 115/24f), dass diese intransparent und gröblich benachteiligend war. Aus diesem Grund war die Preiserhöhung unzulässig.






