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Dritte Piste: Interessenabwägung doppelt verfehlt


Die in der Debatte um die abweisende Entscheidung des BVwG zur dritten Piste getätigte Aussage von Wiens Vizebürgermeisterin Vassilakou, man könne künftig ja über Bratislava fliegen, lässt zunächst jedem die Haare zu Berge stehen, der auch nur ein bisschen Grundwissen zum Klimawandel hat. CO2 ist nämlich kein Schadstoff, der lokal (zB zum Schutz der Schwechater Anrainer) zu begrenzen ist, sondern eine Emission mit Auswirkungen auf das Weltklima. Da ist es dann völlig egal, ob die Emission in Wien, in Bratislava oder auf der Autobahn erfolgt, die von all jenen benutzt wird, die nun nach Bratislava (oder zB München) ausweichen.

Fehlerhafte Szenarienbildung

Genau das zeigt aber einen der wenigen Angriffspunkte des an sich sehr gut begründeten Erkenntnisses der Verwaltungsrichter auf. Während die zusätzlichen CO2-Emissionen durch den Bau und Betrieb der dritten Piste im Detail erhoben und gewürdigt werden, wird das Szenario ohne Flughafenerweiterung stark simplifizierend so betrachtet, als würde eine Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Wien auch tatsächlich einen unmittelbaren Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasen leisten. Das würde aber nur dann stimmen, wenn ein kapazitätsmäßig überlasteter Flughafen Wien künftig dazu führte, dass wir nun nicht mehr in den Urlaub fliegen und Unternehmen keine weltweiten Zweigniederlassungen mehr errichten. Ein derartiges Szenario scheint dann aber doch etwas weltfremd zu sein: Konsumverhalten und Unternehmenspolitik werden dazu führen, dass man entweder Wartezeiten- und -schleifen in Wien (samt damit verbundenen zusätzlichen CO2-Emissionen) in Kauf nimmt oder auf andere Flughäfen (Bratislava, München, Salzburg) ausweicht (wo dann dieselben CO2-Emissionen, nun vermehrt um die Emissionen des Ausweichverkehrs, anfallen). Genau dies wurde durch das Gericht aber nicht gewürdigt. Das Szenario, man könne durch die Beschneidung eines Flughafens das Weltklima verbessern, ist zwar verlockend, bei genauer Betrachtung aber nicht haltbar.

Verfehlte Zuständigkeit für Wertentscheidungen

Die politische Debatte übersieht derzeit aber noch einen weiteren gravierenden Systemfehler bei der Genehmigung von für den Standort Österreich relevanten Infrastrukturprojekten, den wir uns mit der Einführung der Verwaltungsgerichte eingehandelt haben. Viele Gesetze sehen am Ende eines langen Verfahrens, bei dem etwaige Umweltauswirkungen des Vorhabens beurteilt werden, eine sogenannte Interessenabwägung vor. Wir kennen das aus dem Starkstromwegerecht, dem Natur- oder Forstrecht, selbst in wasserrechtlichen Verfahren müssen mitunter Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dieses gesetzliche Instrument war immer schon heftig umstritten, steht am Ende eines langen Ermittlungsverfahrens doch eine reine Wertentscheidung, was denn nun als wichtiger erachtet wird: Das Interesse an der Umsetzung eines Vorhabens (beim Flughafen zB Standortsicherung, Arbeitsplätze, Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, Flugsicherheit) oder andere, dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Interessen (hier der Klimawandel und Bodenschutz).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu seit Jahrzehnten, dass ein von der Behörde getroffenes Werturteil nicht Gegenstand seiner gerichtlichen Kontrolle sein kann. Der Gerichtshof beschränkt sich dabei auf die Prüfung, ob die Behörde den ihrer Wertentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ausreichend erhoben hat. Das Werturteil selber sei aber – so die bisherige Sichtweise des VwGH – seiner richterlichen Kontrolle entzogen. Genau dies beantwortet das Bundesverwaltungsgericht – durchaus gestützt auf den Gesetzestext – für seinen Zuständigkeitsbereich anders. Das bedeutet aber, dass das gesellschaftspolitisch relevante Werturteil pro Flughafen, welches ursprünglich durch die – politisch legitimierte und auch verantwortliche – NÖ Landesregierung als UVP-Behörde getroffen wurde, nun durch das Werturteil eines Richtersenates ersetzt wird.

Ich habe dazu schon im Rahmen des Anlagenrechtssymposiums der WKÖ am 1.12.2016 aufgezeigt, dass dies dringend im Weg einer Novelle des Verfahrensrechts zu sanieren ist. Die Gerichte sollen durchaus eine fehlerfreie Erhebung des Sachverhalts kontrollieren, die Wertentscheidung, welches Interesse nun aber überwiegt, muss als Entscheidung von gesellschaftspolitischer Tragweite aber von den Behörden (sei dies nun die Landesregierung oder der zuständige Bundesminister) getroffen werden.

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