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EGMR: Strafzahlungen nach AMA-G

Im kürzlich entschiedenen Fall Julius Kloiber Schlachthof GmbH ua / Österreich (v 4. 4. 2013, appl. 21565/07 ua), hat der EGMR seine Spruchpraxis – die er ua im Fall Steininger/Österreich (17. 4. 2012,  21539/07) begonnen hat – bekräftigt. Im Anlassfall waren vier Betreiber von Schlachthöfen zu Strafzahlungen verurteilt worden, weil sie die nach AMA-G gebotenen Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet hatten. Nachdem der BMLFUW die Berufung abgewiesen, der VfGH die Behandlung der Beschwerde gem Art 144 B-VG abgelehnt und der VwGH die Beschwerde der Bf abgewiesen hatte, wandten sich die Bf schließlich an de EGMR.\ \ Der EGMR hat nunmehr, knapp sechs Jahre später, (wie schon im Fall Steininger) festgehalten, dass den Bf einen Zugang zu einem unabhängigen Tribunal iSd Art 6 Abs 1 EMRK mit voller Kognitionsbefugnis verwehrt war (einstimmige Feststellung der Verletzung des Konventionsrechts). VfGH und VwGH würden die Anforderungen an ein Tribunal iSd Art 6 EMRK nicht erfüllen.\ \ Da die Strafzahlungen gem AMA-G jedenfalls punitiven Charakters seien, hätte den Bf ein Zugang zu einem Tribunal gewährt werden müssen (was im Anlassfall nicht erfolgt ist). Die sonstigen Einwendungen der Bf (etwa im Hinblick auf Art 1 1. ZP) wurden zurückgewiesen.

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