Der OGH lässt zu den Nachbarrechten nach den §§ 364 und 364a ABGB aufhorchen: Hinsichtlich einer eisenbahnrechtlich bewilligten Anlage, bei der ja bekanntlich nachbarrechtliche Interessen (iSv Parteirechten) in einem im Vergleich zur GewO geringeren Umfang im behördlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, bricht er dennoch eine Lanze für das Primat des § 364a ABGB bei verwaltungsbehördlich genehmigten Anlagen.
Der OGH im Wortlaut: "Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist."
Damit ist klargestellt, dass es sich bei Eisenbahnanlagen trotz der fehlenden Parteistellung im behördlichen Genehmigungsverfahren dennoch um Anlagen iSd § 364a ABGB handelt. Ob die Interessen des jeweiligen Nachbarn im Genehmigungsverfahren tatsächlich berücksichtigt worden sind, ist hingegen für den OGH nicht (ausschließlich) entscheidend. Dies verwehrt einem Nachbarn aber grundsätzlich ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen Emissionen, die in der (verwaltungsbehördlichen) Genehmigung vorgeschrieben wurden. Im konkreten Fall handelte es sich um die Abgabe akustischer (Warn-)Signale bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung.