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Entspannung für Fristgeplagte in Zeiten von COVID-19

Per Initiativantrag wurde im Sammelgesetz „2.COVID-19-Gesetz“ vom 19.3.2020 (397/A) in Artikel 16 ein eigenes "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes" geschaffen. Dieses beinhaltet die Hemmung der allermeisten Verwaltungsverfahrensfristen bis inklusive 30.4.2020. Die Unterbrechung der Fristen gilt ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes am 21.3.2020, somit ab Sonntag dem 22.3.2020. Konkrete Maßnahmen des Gesetzes sind:

1) In anhängigen Verfahren in denen das AVG, VStG oder VVG anzuwenden sind werden alle Fristen die ab Inkrafttreten des Gesetzes starten gehemmt bis inkl 30.4.2020 und beginnen dann mit 1.5.2020 zu laufen. (§ 1 Abs 1)

2) In anhängigen Verfahren, in denen das AVG, VStG oder VVG anzuwenden sind, werden alle Fristen die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch laufen unterbrochen bis inkl 30.4.2020 und beginnen dann mit 1.5.2020 neu zu laufen. (§ 1 Abs 1)

3) Ausnahmen davon gelten für verfassungsgesetzlich festgelegte Fristen, sowie Fristen nach dem Epedemiegesetz (§ 1 Abs 1)

4) Behörden können trotzdem in dringenden Fällen eine eigene Frist festsetzen und von der Hemmung absehen, dafür ist jedoch erforderlich, dass „Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei“ besteht und „und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.“ (§ 1 Abs 2, 3)

5) Mündliche Verhandlungen sind bis inkl. 30.4.2020 nur in Ausnahmefällen durchzuführen. Dann soll auch die Verhandlung per „technischen Kommunikationsmitteln“ möglich sein (§ 3)

6) Bei Ausfall der zuständigen Behörde aufgrund der Pandemie geht die Zuständigkeit auf die von der zuständigen Oberbehörde bezeichnete Behörde über (§ 4)

7) Der Bundeskanzler darf per Verordnung die Fristenhemmung verlängern, verkürzen oder weitere Ausnahmen vorsehen, wenn das nötig ist.

8) Die Fristhemmung des § 1 gilt auch für Verwaltungsgerichtsverfahren und solche vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. (§ 6)

Vergleichbare Regelungen gibt es auch für das Zivilrecht, sowie das gerichtliche Strafrecht in den Artikeln 21 ff des 2.COVID-19-Gesetzes.

Das gesamte Gesetzespaket wurde bereits im BGBl kundgemacht: BGBl I 2020/16.

**** Update 7.4.2020 **** Etwas Verwirrung um die Fristenunterbrechung lösen mittlerweile die Erl des 4.COVID-Gesetzes aus, konkret jene zu Artikel 38 § 3, in denen für den Rechtsschutz nur von einer Hemmung die Rede ist. Sollte dem gefolgt werden, würden die Fristen für Beschwerden und Revisionen nicht unterbrochen und somit mit 1.5.2020 neu beginnen, sondern vielmehr diese nur gehemmt werden und daher weiterlaufen ab 1.5.2020.

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