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EuGH betreffend Einschränkung des Zuganges der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Rechtsgrundlagen: Das den Zugang zu Umweltinformationen gewährleistende  Übereinkommen von Aarhus hat die Union ua mit der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) umgesetzt. Demnach sind in der Regel Umweltinformationen natürlichen oder juristischen Personen zugänglich zu machen; nur ausnahmsweise soll ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen im Einzelfall unter Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe abgelehnt werden dürfen.\ \ Entscheidung: Mit seiner Entscheidung vom 28.7.2011, C-71/10, hat sich der EuGH betreffend Auskünfte über Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen in Großbritannien (http://sitefinder.ofcom.org.uk/) damit auseinandergesetzt, wann berechtigte Gründe vorliegen, um der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen verwehren zu dürfen:\ \ Fraglich war in diesem Vorabentscheidungsverfahren, wie Geheimhaltungsinteressen mit den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Informationen abzuwägen sind. Wie ist es handzuhaben, wenn mehrere Verweigerungsgründe iSd Art 4 Abs 2 der Umweltinformationsrichtlinie einerseits im nationalen Recht verankert und andererseits verwirklicht wurden? Sind diese kumuliert oder einzeln gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen?\ \ Im Falle einer Kumulierung – so der EuGH – könnten Geheimhaltungsinteressen die jeweils für sich alleine gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten würden, die vertrauliche Behandlung der Informationen rechtfertigen. Der EuGH spricht sich hiefür aus, nämlich dass auch eine kumulierte Würdigung der Interessen erfolgen kann. Beispielsweise könnten daher das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und das Interesse des Unternehmens an Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kumuliert werden und so schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zurücktritt und somit die Bekanntgabe der Informationen verweigert werden kann. Theoretisch gewendet: Die Behörde kann die im nationalen Recht verankerten Geheimhaltungsinteressen miteinander kumulieren und sodann gemeinsam gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abwägen.\ \ Österreich: Hierzulande ist die Umweltinformationsrichtlinie mit dem Umweltinformationsgesetz umgesetzt worden; Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe finden sich in § 6. Standorte der Mobilfunk und Rundfunkstationen können unter www.sendekataster.at abgefragt werden.

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