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EuGH: Die FFH-Ausnahmegenehmigung muss Teil der UVP sein

Der EuGH bejahte die Frage, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Teil der UVP ist und damit deren „Spielregeln“ unterliegt.


Eine zeitlich vorgelagerte Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 FFH-RL für ein UVP-Projekt ist als Teil des UVP-Verfahrens zu sehen, sofern (i) die Durchführung des UVP-pflichtigen Projekts die Ausnahmegenehmigung bedingt und sich (ii) die UVP-Behörde die Möglichkeit behält, die Umweltauswirkungen des Projektes strenger zu beurteilen, als dies im Rahmen des Ausnahmegenehmigungsverfahrens geschehen ist. Dementsprechend müssten bei letzterem grundsätzlich auch alle UVP-Parteien beteiligt werden, es hat eine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen zu erfolgen. Der Erlass einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung wäre, so der EuGH weiter, allerdings dann unabhängig und vor dem eigentlichen UVP-Verfahren (und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit) möglich, wenn eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu sämtlichen Umweltauswirkungen (also auch hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung) zumindest vor Erlass der UVP-Entscheidung sichergestellt ist (EuGH 24.2.2022, C-463/20, Namur-Est Environnement).


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